Mit diesem Instrument versuchen Auftraggeber dem schwierigen Nachweis des Vermögensschadens nach den §§ 249 ff BGB zu entgehen, indem z.B. pro Tag 1/1500 der betroffenen Vergütung festgesetzt wird.

Hierfür besteht vielfach Anlaß, weil - wie ansonsten auch - der konkrete Nachweis des Vermögensschaden schwierig ist und nur mit erheblichem Aufwand in den Verdingungsunterlagen erfaßt werden kann. Soweit dies AGB geschieht, ist hier im kaufmännischen Verkehr sowie im Verkehr mit der öffentlichen Hand § 9 AGBG - vgl. auch § 11 Nr. 5 a AGBG - zu beachten. Insbesondere in den BVB ergeben sich erhebliche Probleme. Eine Pauschalierung des Schadens setzt eine Prognose auf nachvollziehbarer Basis mit durchschnittlichen, typisierten Verläufen voraus. In vielen Fällen werden übersetzte "Vertragsstrafen" festgesetzt.

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