Erfüllungsort = meist gleich Leistungsort ist der Ort, an dem die Schuld zu erfüllen ist - vgl. § 269 BGB. § 269 III BGB verdeutlicht lediglich, daß die Frage der Übernahme der Versandkosten für die Annahme des Leistungs-/Erfüllungsortes für sich gesehen nicht allein entscheidend ist.

Es empfiehlt sich daher dringend zur Streitvermeidung, den Erfüllungsort ausdrücklich in den Verdingungsunterlagen in den Individualrechtskonditionen festzulegen, um Unklarheiten zu vermeiden.

Grundsätzlich ist nämlich Erfüllungsort /Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners, also hier des Auftraggebers - vgl. § 269 I, II BGB, nicht freilich bei Geldschulden, vgl. § 270 BGB. Wenn auch bei fehlender Vereinbarung die Umstände meist bei der öffentlichen Hand dahingehend zu interpretieren sein werden, daß Erfüllungsort die jeweilige Vergabestelle ist, so empfiehlt es sich doch dringend eine klare Bestimmung in die Individualkonditionen aufzunehmen. Die Rechtsprechung tendiert wohl dahin, als Erfüllungsort den Ort anzunehmen, an dem die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen ist, gleichwohl können sich hier Probleme ergeben.
Vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 269 Rdnr. 11, 12 f m.w.Nachw.
Neben der Frage des Erfüllungsorts sind zu regeln


Insoweit wird auf die Checklist des § 9 Nr. 4 VOL/A hingewiesen, die es zu beachten gilt.

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