Nach § 17a II /A - analoge bzw. ähnliche Regelungen in den b-§§, den SKR-Vorschriften sowie in der VOB/A - haben die Auftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln


Im Grunde handelt es sich in diesen Fällen um eine Art "öffentliches Letter of intent" mit vorgeschriebenem Inhalt und festgelegter Form. Die Unverbindlichkeit schließt grundsätzlich Schadensersatzansprüche nach § 125 GWB aus. Im Grunde soll der Markt durch diese vorzeitige Information "aufgerüttelt" und Aufmerksamkeit erregt werden. Allerdings handelt es sich um eine schwer nachprüfbare Frage, ob etwa Pflichtverletzungen vorliegen; denn sicherlich ist die Vergabeabsicht in vielen Fällen nicht konkret genug, um den Markt bereits informieren zu können. Auch bei leichtfertiger Information wird es infolge des fehlenden Vertrauenstatbestandes in der Regel nicht zu Ansprüchen kommen.

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