Der Verstoß gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz gehört zu den größten Fehlern des Verfahrens - der Vertraulichkeitsgrundsatz ist in § 97 GWB zwar nicht genannt, gehört indessen zu den maßgeblichen Pfeilern des Vergabeverfahrens.


Der Grundsatz findet sich in einigen Bestimmungen z.B. der VOL/A. Insoweit wird auf § 22 Nr. 1, 5. Und 6 VOL/A oder § 24 Nr. 3 VOL/A verwiesen. Es liegt auf der Hand, daß dann, wenn das Vergabeverfahren "undicht" ist, Verfälschungen des Wettbewerbs und Manipulationen eintreten können(z.B. dann, wenn die in verschlossenem Umschlag eingereichten Angebote vor Ablauf der Angebotsfrist bereits geöffnet werden).

In diesen Fällen des "offenen" Verfahrens ohne Beachtung der Vertraulichkeitsgrundsätze besteht immer die Gefahr, daß Bieter in Kenntnis der anderen Angebote und ihrer Preiskonditionen ihr eigenes Angebot nach 18 Nr. 3 VOL/A vor Ablauf der Angebotsfrist zurückziehen und ein "besseres Angebot" in Kenntnis der Konkurrenzangebote einreichen.

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