Tage - Werktage - Kalendertage -Feiertage

BGB

Vgl. §§ 186 -193 BGB - bei Feiertagen Ablauf am nächsten Werktag

Die Zahl der Bewerber darf bei ausreichenden, also mehr als drei Bewerbern, soweit diese in Betracht kommen und z.B. nicht ausgeschlossen werden müssen, nicht unter drei liegen §10 Nr. 2 VOF.

Vergaberecht

§§ 13, 54 UVgO -Fristen sollen nach dem Kalendertag bestimmtwerden -fürdieBerechnunggelten die§§ q86-193BGB.

Fristberechnung oberhalb der Schwellenwerte nach § 82 VgV - Fristberechnung. Danach wird im Vergaberecht in Kalendertragen unter Einbezug von Sonntagen, Wochendenden und gesetzliczhen Feiertagen gerechnet. Das gilt für die Fristen nach § 29 VgV.