Eine Aussetzung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer kommt nach § 115 III GWB in Betracht -

vor allem wenn die Zuschlagssperre nach § 115 I GWB nicht eingreift, insbesondere, wenn die Vergabestelle den Zuschlag durch Unterlaufen des Vergabeüberprüfungsvefahrens nach § 28 Nr. 1 noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erteilen will.

Insbesondere aber wird eine Aussetzung des Vergabeverfahrens dann in Betracht kommen, wenn es die Vergabekammer für geboten hält, eine weitere vorläufige Maßnahme wie

 


etc. für erforderlich zu halten.


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