Eine Aussetzung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer kommt nach § 115 III GWB in Betracht -

vor allem wenn die Zuschlagssperre nach § 115 I GWB nicht eingreift, insbesondere, wenn die Vergabestelle den Zuschlag durch Unterlaufen des Vergabeüberprüfungsvefahrens nach § 28 Nr. 1 noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erteilen will.

Insbesondere aber wird eine Aussetzung des Vergabeverfahrens dann in Betracht kommen, wenn es die Vergabekammer für geboten hält, eine weitere vorläufige Maßnahme wie

 

  • Aussetzung
  • Anweisung


etc. für erforderlich zu halten.


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