Optionen sind bei der Berechnung/Schätzung des Auftragswerts bzw. Schwellenwerts mitzuberechnen.

Handelt es sich um Verträge mit einer Grundlaufzeit von z.B. einem Jahr und einer Option oder auch automatischen Verlängerung bei Unterlassung der Kündigung und sind hierfür keine zeitlichen Schranken (3 Jahre - vgl. § 5 b Nr. 3 VOL/A sowie § a Nr. 2 e VOL/A: 3 Jahre für Daueraufträge etc.) vorgesehen, so ist der Gesamtauftragswert dadurch zu berechnen, daß die monatliche Vergütung mit 48 multipliziert wird. Das wird in der Praxis nicht selten vor allem bei Wartungsverträgen etc. übersehen.

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