Aufsichtsrat  -vgl. Auftraggeber

Öffentlicher Auftraggeber sind auch juristische Personen des öffentlichen undprivaten Rechts, bei denen mehr als die Hälfte der Mitglieder eines zur Aufsicht berufenen Organs durch Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen bzw. deren Verbände bestimmtworden sind (vgl.§ 99 Nr. 2 GWB). Hierbei kann essichn um gesetzlich vorgesehene oderdurch Gesellschaftsvertrg oder andere vertraglich eingerichtete Organe handeln, die Aufsichsrechte ausüben. Nicht ausreichend sindGremien (Beirat einer  GmbH), die lediglich beratende Funktion haben und keinen Einfluss auf die  Bechaffung der juristichen Person haben.

Ziekow/Völlink, Vergabrecht , GWB, § 99 Rn.111 f      

Vergabekammer Bremen, Beschl. v. 23. 8.2001 - VK 3/01 – NZBau 2002, 406 – „Großmarkt-GmbH“- Stadt: Anteile zu 100 % – - Stellung von 2/3 der Aufsichtsratsmitglieder: öffentlicher Auftraggeber - Ausschreibung: Distributionshallen, Rohbau; Vergabeeinheit Rohbau; Gerüstbauten (nur Serviceeinrichtungen), Erdarbeiten, Entwässerungskanalarbeiten (überbaute Flächen), Beton- und Stahlbetonarbeiten, Stahlbetonfertigteile, Maurerarbeiten und Büroschutztüren und –tore - Öffentlicher Auftraggeber: „.....Aus dieser Selbstdarstellung ergibt sich, dass die Ag. nicht in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig ist. Es gibt keine Mitbewerber.”

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