Der Begriff der Haftung wird unterschiedlich gebraucht. Im allgemeinen wird aber unter "Haftung" das Einstehenmüssen für eine Verpflichtung/Schuld verstanden.


Vgl.hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., 2000, Einl. Vor § 241 Rdnr. 13.
In den BVB sind Haftungsvorschriften enthalten, die jedoch in Verbindung mit den Verzugs- und Gewährleistungsbestimmungen nicht nur bedenklich, sondern unwirksam sind. Abänderung ist erforderlich, sofern Vertragsrisiken bestehen.

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