In UVgO undVgV nicht mehr enthalten - diese frühere Frist (vgl. § 17 Nr. 1 II f VOL/A) legte fest, bis zu welchem Zeitpunkt der Bewerber bei Öffentlicher Ausschreibung die Unterlagen von der Vergabestelle abfordern kann.

Wichtig ist, daß dann, wenn man diese Frist im EU-Verfahren vorsieht, die Mindestfrist von 52 Tagen gemäß § 18 a Nr. 1 IV VOL/A zu verlängern ist - Berücksichtigung der 12-Tage-Frist der Veröffentlichung im Amtsblatt der EG.
Auc unter diesem Aspekt stellt sich die Frage, ob man von dieser Ab- bzw. Anforderungsfrist Gebrauch macht. Auch in den Kommentierungen wird regelmäßig hierzu nichts Weiterführendes gesagt. Was soll diese Frist? Soll sie den Bietern einen Hinweis geben, daß sie bestimmte Zeiten für die Angebotsbearbeitung aufwenden müssen? Soll sie dazu dienen, die eingehenden Abforderungen zu sammeln, um sodann die Verdingungsunterlagen zu vervielfältigen und an einem Tage an die Bewerber abzusenden? Die Frist dürfte wenig Sinn machen. Es ist Sache der Bewerber, die Bekanntmachungen zu verfolgen und sich für eine Abforderung zu entscheiden. Es ist ihr Risiko, verspätet abzufordern und so die Möglichkeiten für eine ordnungsgemäße Angebotserstellung zu sorgen. Auch werden die Möglichkeiten der Bieter durch die Abforderungsfrist möglicherweise verkürzt und der Wettbewerb bechränkt.



Nach Ablauf dieser Frist können die Vergabeunterlagen aus Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht mehr verspätete eingehende Abforderer der Unterlagen abgesandt werden. An sich ist es Sache des Bewerbers, die Vergabeunterlagen innerhalb der Angebotsfrist abzufordern - das wird durch die Festlegung der Abforderungsfrist eingeengt.

Ob die Vergabestelle hiervon Gebrauch macht, ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls, vor allem nach Zweckmäßigkeitsgründen, zu entscheiden. Es ist - wie oben dargelegt - zu fragen, ob es Fälle gibt, in denen die Festlegung einer Abforderungsfrist sinnvoll ist. M.E. hat diese Abforderungsfrist im Grunde nur dann einen Sinn, wenn man dem Bewerber signalisieren will, daß die Bearbeitung der Verdingungsunterlagen und die Erstellung des Angebots eine Mindestzeit innerhalb der Angebotsfrist erforderlich ist. Eine Unsitte ist es, die Unterlagen in diesen Fällen - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abforderung vor Ablauf der Abforderungsfrist - "auf einen Schlag" zu versenden.

Das verstößt m.E. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und nimmt dem schnelleren Bewerber den durch die schnellere Reaktion erarbeiteten Wettbewerbsvorteil.

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