Von einer "Bankgarantie" in § 9 Nr. 4 VOL/A ist nicht die Rede. Bankgarantien ("auf erstes Anfordern") sind keine Bürgschaften.

Es handelt sich vor allem um Instrumente des internationalen Handelsverkehrs, um für den "Garantiefall" (Nichterfüllung, Verzug, Schlechtleistungen etc.) abgesichert zu sein.


Vgl. Palandt-Sprau, BGB, 59. Aufl., 2000, Einf. v. § 765 Rdnr. 16; Einf. v. § 783 Rdnr. 14 ff; unzutreffend insofern Daub/Eberstein, VOL/B, 4. Aufl., 1998, § 18 Rdnr. 44.
Für diese "Garantien" besteht im Hinblick auf die unumgängliche Prüfung der Zuverlässigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit regelmäßig kein Anlaß.

Garantien auf 1. Anfordern werden von Banken zur Verfügung gestellt. Sie sind vor allem im internationalen Verkehr ein Mittel zur Absicherung, allerdings ist in Vergabeverfahren der öffentlichen Hand regelmäßig kein Anlaß für eine derartige Absicherung, da zum einen die Eignungsprüfung ungeeignete Bieter ausschließt und im übrigen die Schranken des § 14 VOL/A zu beachten sind.

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