Sind die Haushaltsmittel weder beantragt, noch durch Verpflichtungsermächtigung abgedeckt (z.B. kein entsprechender Kabinettsbeschluß, so liegt im Fall der Aufhebung ein schwerwiegender Verstoß gegen das Fertigstellungsgebot vor.

Schadensersatzansprüche kommen in Betracht (Aufwanderstattung). Allerdings besteht kein "Abschlußzwang". Wird der Auftrag allerdings in einem zweiten Vergabeverfahren nach Beschaffung der Mittel vergeben, so kommen bei Zuschlag an den Falschen Schadensersatzansprüche des unterliegenden Bieters in Betracht auch entgangener Gewinn

Bartl/Harald, Handbuch, 2. Aufl., 2000, Rdnr. 27 ff.
Bewilligung der Haushaltsmittel
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