Bei Ersatzteilen kann unter der Voraussetzung des § 3 Nr. 4 e) VOL/A die freihändige Vergabe gewählt werden.

Nachlieferungen - Ergänzungslieferungen - können im Wege der Freihändigen Vergabe unter engen Voraussetzungen vergeben werden, nämlich

  • Beachtung des quantitativen Elements (soll 20 % der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten)
  • im Anschluß an einen bestehenden Vertrag (unklare bedenkliche Formulierung: Verträge haben erhebliche nachwirkende Nebenpflichten (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ? Ersatzteillieferungspflicht z.B. bei Kraftfahrzeugen von 15 Jahren ? Worauf ist abzustellen - auf die Vertragserfüllung, auf die Abnahme/Ablieferung oder auf das Ende der Gewährleistungsfrist ?) - im Hinblick hierauf wird man vor allem auf die Vertragserfüllung und eine darauf erfolgende nahe Vergabe der geringfügigen Nachbestellung abstellen;
    • ursprünglicher Vertragspreis - keine Preiserhöhung;
    • identischer Auftragnehmer;
    • kein wirtschaftlicheres Ergebnis durch eine weitere Ausschreibung - erforderlich insofern Markt- und Preisübersicht - keine "Marktbewegung".


Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis leider zu wenig Gebrauch gemacht. Der Grund ist im Begründungszwang zu sehen; dennoch sollte auch diese wirtschaftliche Beschaffung bei vorliegen der Voraussetzungen genutzt werden.
Besonderheiten gelten im EU-Verfahren für zusätzliche Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers nach § 3 a Nr. 2 e VOL/A.

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