Dienstleistung - vgl. §§ 103 II , 110 GWB

Übersicht

Dienstleistungen

1. Vergaberechtlich

2. Zivilrechtlich

I. Vergaberechtlich

Vgl.§§ 103, 110 GWB

1. Auftragsart - Prüfungsfolge:

1.1. Bauaufträge - § 103 III GWB, VOB/A

1.2. Lieferung mit „Nebenleistungen“ - § 103 II GWB -VgV, UVgO

1.3. Dienstleistungen- § 103 IV GWB, VgV, UVgO.

 

„gemischte Verträge“ vgl. § 110 GWB

- verschiedene Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen: „Hauptgegenstand“

- teilweise aus Liefer- oder teilweise aus Dienstleistungen: geschätzter höchster Wert maßgeblich

Generell gelten folgende Grundsätze für „verschiedene Leistungen“ in einem Auftrag

 

Betroffene Leistungen

Einordnung

Oberhalb des Schwellenwerts

Unterhalb des Schwellenwerts

Leistungen

 

 

 

Bauleistung - Hauptgegenstand

Bauauftrag

GWB, EU VOB/A

VOB/A

Bauleistung nicht Hauptgegenstand

Lieferung oder Dienstleistung

GWB, VgV

VOL/A

Dienstleistungen i. S. d. §§ 130, 153 GWB

 

 

 

Lieferung und Dienstleistung mit niedrigerem Wert

Lieferung

GWB, VGV

VOL/A

Lieferung und Dienstleistung mit höherem Wert

Dienstleistung

GWB, VGV

VOL/A

Sonderbereich

 

 

 

„Binnenmarktrelevanz“*)

 

AEUV

Wettbewerb, Transparenz, keine Diskriminierung

*) Sonderbereich bei “grenzüberschreitendem Interesse” auch bei ausgenommenen Aufträgen bzw. unterschwelligen Aufträgen sind die Grundsätze des EU-Vertrags zu beachten.

 

 

II. Zivilrechtlich

Beii zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen treffen wir keinen "Dienstleistungsvertrag" an, sondern Dienstverträge nach den §§ 611 f BGB. Der Dienstvertrag ist im Untersschied zum Werkvertrag (§ 631 BGB -"erfolgsbezogen") nicht durch auf einen "Erfolg", sondern auf "Dienste" bzw.Tätigkeiten ausgerichtet. Das ist für Auftragnehmer günstig, da die Duchführung der Tätigkeit ausreicht,um die Vergütung zu erhalten. Ein 'Gewährleistungdrecht ist dem Dienstvertrag fremd. Wie auch sonst, allerdings hier in besonderem Maße, ist die "Eignungsprüfung" vor Auftragserteilung besonders wichtig. Referenzen, Arbeitnachweise, Zeugnisse, erbrachte Arbeiten  etc. sind hiervon besonderer Bedeutung. Unter Dienstverträge fallen z.B. Arbeitsverträge (mit besoners ausgestaltetem Recht - vgl. § 613a BGB), aber auch Beratung, freiberufliche Tätigkeiten,  Schulung, Forschung etc.). Für Einordnung kommtes auf den vereinbarten Vertragsinhalt an. Gutachten sind z.B. keine Dienst-, sondern Werkverträge. Auch Forschungsverträge können Werkverträgesein.Besondere Bedeutung haben Dienstverträge im IT-Bereich.

Zivilrechtliche Einordnung  - Übersicht

 

Zivilrechtliche Einordnung der Vertragsverhältnisse - System des BGB

 

 

 

 

Kauf

 

 

 

 

 

Miete

 

 

 

 

 

Werkvertrag

 

 

 

 

 

Dienstvertrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hardware

X

X

 

 

Hardware – Wartung

 

 

 

 

Standardsoftware

X

X

X

 

Individualsoftware

 

 

X

 

Lieferung, Installation und Integration von Software

 

 

X**)

 

Software-Pflege

 

 

X

X

Access-Provider-Vertrag Internetsystemvertrag

 

 

X

 

Domainservice und Webdesign

 

 

X

 

"Web-site-Hosting" -– dem Werkvertrag näher als Dienst- oder Mietvertrag

 

 

X

 

Beschaffung und Registrierung einer Internet-Domain

 

 

X

 

Verträge über die "Wartung" oder "Pflege" von Software, EDV-Programmen oder Websites

 

 

X

 

"Domainservice" und "Webdesign" sowie "Website- Hosting"

 

 

X*)

 

Lasten- und Pflichtenheft

 

 

X

 

Erstellung – Realisierung von Individualsoftware auf Grundlage von Lasten- und Pflichtenheft

 

 

X

 

Softwareprojekt

 

 

X

 

Forschung und Entwicklung

 

 

X

X

Gutachten

 

 

X

 

Beratung

 

 

 

X

*) BGH, Beschl. v. 23. 03. 2005 - III ZR 338/04

**) BGH, Urt. v. 5.6.2014 – VII ZR 276/13

vgl. Bartl, Harald, Moderne Dienstleistungen und Recht, 1998, Rdnr. 1 ff.
Im Übrigen ist auf die Ausführungen zu Lieferungen zu verweisen.Vgl. insofern § 99 II GWB 2005, 4 VgV 2006 sowie 1, 1 a VOL/A.



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