Das Fax ist als Kommunikationsmittel einsetzbar.

Allerdings ergeben sich hier erhebliche Beweisprobleme, da regelmäßig der Zugang der entsprechenden Erklärungen nicht nachgewiesen werden kann (§ 130 BGB), sondern lediglich die Absendung. Daher wird in diesen Fällen empfohlen mit Rückfax oder besser "Doppelfax" zu arbeiten.
Die Möglichkeit, daß der Zuschlag nicht nur schriftlich erteilt werden kann (vgl. § 28 Nr. 1 I VOL/A), sollte nicht dazu verführen, hier die Grundsätze der ordnungsgemäßen Dokumentation und Beweissicherung zu verletzen.

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