"Gegenseitigkeit" in diesem Sinne setzt voraus, daß sich Leistung und Gegenleistung ("Synallagma") gegenüberstehen.

Es muß sich um ein Austauschverhältnis handeln (z.B. Kauf, Miete, Dienst- und Werkvertrag). Vgl. die §§ 323 ff BGB.
Nach der Präambel gelten die Vorschriften der VOL/B für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie entsprechend für andere Verträge (z.B. Dienst- und Mietverträge etc.).

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