sind nach § 8 Nr. 2 VOL/A als Ausnahme vorgesehen.

Grundsätzlich müssen Leistungsbeschreibungen eindeutig, erschöpfend und wettbewerbsgeeignet sein, damit ein Wettbewerb möglich ist. Kennzeichnend für die Funktionale Leistungsbeschreibung ist, daß

  • die Leistung oder auch Teile der Leistung
  • durch verkehrsübliche Bezeichnungen
  • nach Art, Beschaffenheit und Umfang
  • nicht hinreichend beschreibbar sind.


Beispielhaft sind Forschungs- und Entwicklungsleistungen, Planungsleistungen, auch hin und wieder Reparaturen, bei denen es um eine schnelle Erledigung (Gefahr im Verzug) geht. Bei den zuletzt genannten Reparaturen wird häufig zwar eine eindeutige, erschöpfende und wettbewerbsgeeignete Leistungsbeschreibung grundsätzlich möglich sein. Indessen ist dies aus Zeitgründen ausgeschlossen. Damit fallen die Funktionalen Leistungsbeschreibungen regelmäßig in den Bereich der Freihändigen Vergabe - vgl. § 3 Nr. f) bzw. h) VOL/A.
Sind die Schwellenwerte überschritten, ist zu prüfen, ob bei Freiberufler-Leistungen (Planung) die VOF in Betracht kommt - oder bei sonstigen Leistungen das begründete Nichtoffene Verfahren - in seltenen Fällen der Katastrophe das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung.


Meist ist die Funktionale Leistungsbeschreibung allerdings die Folge nicht abgeschlossener Planung oder sonstiger Fehler wie fehlende Markterkundung. Es liegt auf der Hand, daß dieser Ausnahmefall in jedem Fall begründet sein muß, inbesondere die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 VOL/A erfüllt sein müssen.

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