Verträge kommen durch Antrag und Annahme (Willenserklärungen) zustande (vgl. §§ 151 BGB). Im Vergaberecht gelten Besonderheiten - insofern sind insbesondere die §§ 56, 58 VgV, 38, 43 UVgO zu beachten - vgl.  Angebote.

Besonderheiten - vgl. §§ 103 V GWB, 21 VgV, 15 UVgO

Rahmenvereinbarungen


Dauerschuldverhältnisse fanden erstmalig in gesetzlichen Bestimmungen Erwähnung: früher AGBG - jetzt §§ 308 Nr 3, 309 Nr. 1 und 9 BGB - ferner ist darauf zu verweisen, daß zahlreiche Rechtsverhältnisse per se als Dauerschuldverhältnisse angesehen werden (Miete, Pacht, Darlehn, Dienstvertrag etc.). Während bei den sonstigen Verträgen z. B. Rücktrittsrechte eingreifen können (Kauf, Werkvertrag), greifen bei Dauerwchuldverhältnissen regelmäßig Kündigungsrechte ein, die erst ab Kündigung wirken (ex nunc), aber nicht zurückwirkend (ex tunc) eingreifen. Zu unterschieden sind daneben vor allem fristengebundene und fristlose Kündigungen z. B. wegen wichtigen Grundes (§§ 314, , 490, 543, 569, 626, 723 BGB).

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Entcheidungen und Literatur