Zurückbehaltungsrechte sind in § 273 BGB geregelt.

Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts kann jede Leistung sein (Sachen, Unterlagen etc.) Der zurückhaltende Schuldner (z.B. der Auftraggeber: Vergütung oder Auftragnehmer: Leistung) muß zugleich Gläubiger des des Gegenanspruchs und der Schuldner muß zugleich Schuldner des Gegenanspruchs. Erforderlich ist also die "Gegenseitigkeit" der Ansprüche - ausreichend ist hierfür ein zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis, also nicht derselbe Vertrag oder dasselbe Schuldverhältnis - "aus demselben rechtlichen Verhältnis": ausreichend ist danach ein "innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang", der es als treuewidrig ercheinen ließe, wenn der eine Teil seinen Anspruch durchsetzen würde.

Vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., 2001, § 273 Rdnr. 9 ff. m.w.Nachw.
Das Zurückbehaltungsrecht begründet eine Einrede, ist also nicht von Amts wegen nzu beachten.
Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., 2001, § 273 Rdnr.19.
Zum kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht vgl. § 369 ff HGB.

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