Sparsamkeit s.u.

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit s.u.

Wirtschaftlichkeitsrechnungen s.u.

Notwendigkeit der Ausgaben

Der in § 6 BHO enthaltene Grundsatz (vgl. auch § 5 HGrG) der Notwendigkeit der Ausgaben scheint nach der Erfahrung des Verfassers nicht allenthalben beachtet zu werden. Haushaltspläne bzw. Erstellung stehen unter diesem Gebot, allerdings erhält es regelmäßig erst dann die aktuelle Bedeutung, wenn der Haushalt ausgeführt wird. Im Anschluß an die Literatur kann von folgender Checklist ausgegangen werden, die sich auf die Frage der Notwendigkeit bezieht:

Vgl. hierzu Heller, aaO, Rdnr. 84, im Anschluß an Piduch, aaO, § 6 Rdnr. 2. Auch Bartl, Harald, Handbuch öffentliche Aufträge, 2. Aufl., 1999, Rdnr. 38.

Sparsamkeit

Was "sparsam" ist, muß nicht unbedingt wirtschaftlich sein. Bei der Wirtschaftlichkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen (vgl. §§ 1 I HGrG, 7 I BHO) - andererseits § 25 Nr. 3 VOL/A - Zuschlagsvoraussetzungen: "wirtschaftlichstes Angebot" unter Berücksichtigung aller Umstände.
Vgl. hierzu Heller, aaO, Rdnr. 124 ff.; hierzu auch Piduch/Helm, Bundeshaushaltsrecht, Lsbl., I, § 7 BHO Rdnr. 1 ff.

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Besondere Bedeutung haben ferner bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Billig kann zwar sparsam, aber nicht wirtschaftlich sein.
Diese Problematik stellt sich insbesondere bei Vergabeentscheidungen ("wirtschaftliches Angebot unter Berücksichtigung aller Umstände" - Preis nicht allein entscheidend - vgl. § 25 Nr.3 VOL/A).
Folgekosten können eine billige Lösung teuer machen.
Mit geringsten Mitteln soll nach dem ökonomischen Prinzip das bestmögliche wirtschaftliche Ergebnis erreicht werden (Notwendigkeit, Aufwand-Nutzen-Effekt).
Vgl. hierzu Heller, aaO, Rdnr. 124 ff; zur Entwicklung vom Verwaltungs- zum Leistungsstaat und den einzusetzenden Instrumentarien Piduch, aaO, § 7 Rdnr. 1.

Wirtschaftlichkeitsrechnungen

Bei einfacheren Vorgängen reichen Kosten- und Angebotsvergleiche aus, bei umfangreicheren/größeren Beschaffungen sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen unumgänglich. In diesem Zusammenhang ist auch die Aufforderung zu nennen, eine mögliche Privatisierung (Outsourcing/Ausgliederung) zu prüfen, und insbesondere in ,,geeigneten Fällen" ein ,,Interessenbekundungsverfahren" (vgl. §7 II S.2 BHO. - Erkundung privater Träger als Interessenten für die Erfüllung der Aufgabe) durchzuführen.
Vgl. zu allem Piduch, aaO Rdnr.- 4, 5; zu Kosten-Nutzen-Untersuchungen Rdnr. 6, zu Erfolgskontrollen Rdnr. 7, zu Kosten-Leistungsrechnungen (,,wahre Kosten der Behörde") Rdnr. 7a) zum Interessenbekundungsverfahren Rdnr. 8; auch Heller, aaO, Rdnr. 130 ff.
Hier ist auf die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung - VV-BHO - zu § 7 zu verweisen, die sich mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen selbst sowie als Planungsinstrument, dem Interessenbekundungsverfahren sowie einer Arbeitsanleitung (Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen) befaßt.
Abgedruckt bei Piduch, aaO § 7 , S. l ff.

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