Sparsamkeit s.u.

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit s.u.

Wirtschaftlichkeitsrechnungen s.u.

Notwendigkeit der Ausgaben

Der in § 6 BHO enthaltene Grundsatz (vgl. auch § 5 HGrG) der Notwendigkeit der Ausgaben scheint nach der Erfahrung des Verfassers nicht allenthalben beachtet zu werden. Haushaltspläne bzw. Erstellung stehen unter diesem Gebot, allerdings erhält es regelmäßig erst dann die aktuelle Bedeutung, wenn der Haushalt ausgeführt wird. Im Anschluß an die Literatur kann von folgender Checklist ausgegangen werden, die sich auf die Frage der Notwendigkeit bezieht:

  • Sind die Ausgaben zur Erfüllung der nach rechtlichen Bestimmungen bestehenden Verpflichtungen erforderlich?
  • Sind die Ausgaben in ihrer Höhe aufgrund verläßlicher Daten zutreffend geschätzt?
  • Ist bei Mischfinanzierungen der notwendige eigene und fremde Anteil entsprechend den rechtlichen Vorgaben zutreffend berechnet?
  • Ist es notwendig und kann durch Haushaltsvermerk zulässigerweise bestimmt werden, Mehrausgaben durch erkennbare Mehreinnahmen zu decken, die dadurch einer Verwendung zum Haushaltsausgleich entzogen werden?
  • Ist die Beschaffungsmaßnahme nach Art und Umfang zur Aufgabenerfüllung erforderlich ? Kann dies durch eigene Feststellungen belegt werden oder ist eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich?
  • Sind Ersatzbeschaffungen erforderlich oder können sie noch hinausgeschoben werden?
  • Sind Aussonderungsgutachten erforderlich und vorzulegen?
  • Sind Kostenvergleichsrechnungen insbesondere im Fall von Kauf Miete oder Leasing (als Alternativen) als Basis für das wirtschaftlichste Ergebnis durchgeführt?
  • Sind die Bewirtschaftungskosten durch Kostenvergleichsrechnungen erfaßt und die Möglichkeiten zur Verminderung der Kosten erkundet?
  • Liegen für die Investitionsvorhaben die notwendigen Haushaltsunterlagen (Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen, Ausführung, Kosten der Baumaßnahme, Grunderwerb, Finanzierung, Zeitplan, Schätzung; ausführliche Entwurfszeichnungen, Kostenberechnungen - vgl. §§ 16, 29 HGrG) vor?
  • Sind Ausgabereste bei übertragbaren Ausgaben zum Ausschluß der Nachveranlagung anzurechnen oder unterliegen die Ausgaben der flexiblen Budgetierung?
  • Kann eine institutionelle Förderung von Zuwendungsempfängern auf eine Projektförderung umgestellt werden ? Kann das erforderliche ,,erhebliche Interesse des Bundes oder Landes" (vgl. § 14 HGrG) festgestellt werden ? Ist es politisch durchsetzbar, zumindest jährlich eine der vielen Organisationen künftig von Zuwendungen unabhängig zu machen?
  • Führt das neue Vorhaben zum "Einstieg" in eine neue Aufgabe mit unabsehbaren Folge- und Dauerwirkungen sowie zu Präjudizien für vergleichbare Fälle?

Vgl. hierzu Heller, aaO, Rdnr. 84, im Anschluß an Piduch, aaO, § 6 Rdnr. 2. Auch Bartl, Harald, Handbuch öffentliche Aufträge, 2. Aufl., 1999, Rdnr. 38.

Sparsamkeit

Was "sparsam" ist, muß nicht unbedingt wirtschaftlich sein. Bei der Wirtschaftlichkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen (vgl. §§ 1 I HGrG, 7 I BHO) - andererseits § 25 Nr. 3 VOL/A - Zuschlagsvoraussetzungen: "wirtschaftlichstes Angebot" unter Berücksichtigung aller Umstände.
Vgl. hierzu Heller, aaO, Rdnr. 124 ff.; hierzu auch Piduch/Helm, Bundeshaushaltsrecht, Lsbl., I, § 7 BHO Rdnr. 1 ff.

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Besondere Bedeutung haben ferner bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Billig kann zwar sparsam, aber nicht wirtschaftlich sein.
Diese Problematik stellt sich insbesondere bei Vergabeentscheidungen ("wirtschaftliches Angebot unter Berücksichtigung aller Umstände" - Preis nicht allein entscheidend - vgl. § 25 Nr.3 VOL/A).
Folgekosten können eine billige Lösung teuer machen.
Mit geringsten Mitteln soll nach dem ökonomischen Prinzip das bestmögliche wirtschaftliche Ergebnis erreicht werden (Notwendigkeit, Aufwand-Nutzen-Effekt).
Vgl. hierzu Heller, aaO, Rdnr. 124 ff; zur Entwicklung vom Verwaltungs- zum Leistungsstaat und den einzusetzenden Instrumentarien Piduch, aaO, § 7 Rdnr. 1.

Wirtschaftlichkeitsrechnungen

Bei einfacheren Vorgängen reichen Kosten- und Angebotsvergleiche aus, bei umfangreicheren/größeren Beschaffungen sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen unumgänglich. In diesem Zusammenhang ist auch die Aufforderung zu nennen, eine mögliche Privatisierung (Outsourcing/Ausgliederung) zu prüfen, und insbesondere in ,,geeigneten Fällen" ein ,,Interessenbekundungsverfahren" (vgl. §7 II S.2 BHO. - Erkundung privater Träger als Interessenten für die Erfüllung der Aufgabe) durchzuführen.
Vgl. zu allem Piduch, aaO Rdnr.- 4, 5; zu Kosten-Nutzen-Untersuchungen Rdnr. 6, zu Erfolgskontrollen Rdnr. 7, zu Kosten-Leistungsrechnungen (,,wahre Kosten der Behörde") Rdnr. 7a) zum Interessenbekundungsverfahren Rdnr. 8; auch Heller, aaO, Rdnr. 130 ff.
Hier ist auf die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung - VV-BHO - zu § 7 zu verweisen, die sich mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen selbst sowie als Planungsinstrument, dem Interessenbekundungsverfahren sowie einer Arbeitsanleitung (Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen) befaßt.
Abgedruckt bei Piduch, aaO § 7 , S. l ff.

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