Die Zuschlagssperre kann sich als Verwaltungsakt gegen einzelne Bieter richten, die schwere Verfehlungen begangen haben.

Im übrigen spielt die "Zuschlagssperre" - noch schärfer nach der Vergabeverordnung 2000 (s.u.) noch folgende Rolle:
Der Zuschlag darf nach Antragstellung - Vergabeüberpüfungsverfahren - und Zustellung des Antrags bei der Vergabestelle nicht erteilt werden. Es handelt sich um ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB nicht erteilt werden.

Boesen, Arnold, Vergaberecht, 2000, § 115 Rdnr. 13; Niebuhr/Kulartz/Portz, Komm. Zum Vergaberecht, 2000, § 115 Rdnr. 18; Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 2000, § 115 Rdnr. 23.
Diese Rechtslage wird sich durch die Vergabeverordnung 2000 - vgl. dort § 13 - verschärfen. Denn auch die Unterlassung der Information führt in diesen Fällen zur Zuschlagssperre. Von der Zuschlagssperre kann unter den Voraussetzungen des § 115 II GWB auf Antrag befreit werden.

§ 115 GWB Aussetzung des Vergabeverfahrens
(1) Nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung an den Auftraggeber darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 117 Abs. 1 den Zuschlag nicht erteilen.


(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluß der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 114 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 121 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 116 Abs. l ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig.
(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Abs. 7 im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.
§ 13 Vergabeverordnung/2000
Informationspflicht
(1)Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information spätestens 10 Werktage vor dem Vertragsabschluß ab. Ein Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass die Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht geschlossen werden. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig.
(2)Beabsichtigt der Auftraggeber, das Vergabeverfahren durch Aufhebung zu beenden, sind alle Bieter spätestens 10 Werktage vor der Aufhebung zu informieren. Das Vergabeverfahren darf vor Ablauf dieser Frist und ohne dass der Auftraggeber nicht alle Bieter über die beabsichtigte Aufhebung informiert hat, nicht aufgehoben werden.

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