Ausführungsfristen
Einzelfristen

Besondere Dringlichkeit

Grundsätzliches

1. In den Vergabeunterlagen
sind die Mitwirkungspflichten des Auftgraggebers so präzise wie möglich festzulegen, um späteren Streit bei der Abwicklung zu vermeiden. Klassische Mitwirkungspflichten finden sich in den §§ 3, 4 VOB/B sowie §§ 3, 4 VOL/A. In den meisten EVB-IT und BVB sind Mitwirkungspflichten erfasst. Gerade im IT-Bereich ist der Auftragnehmer auf die Mitwirkung des Auftragggebers in besoinderer Weise angewiesen.
Diese Mitwirkungspflichten
des Auftraggebers sind allerdings in den genannten Klauselwerken nicht abschließend geregelt, da die besonderen Umstände des konkreten  Vertrags maßgeblich sind (vgl. im Übrigen auch z. B. die §§ 642, 643 BGB). Diese sind über eine Risikoanalyse der Beschaffungasstelle  (Einkauf) im Zusammenwirken mit der Fachabteilung zu erfassen. Die in den genannten AGB enthaltenen Besrtimmungen können hier als Hinweise dienen, die gegebenenfalls zu konkretisieren sind (z. b. § 3 Nr. 1 VOL/B: Welche Unterlagen sind erforderlich? Wann siend sie zu übergeben?).

2. Im Rahmen der Vertragsabwicklung
Auftragggeber sollten sich über ihre Mitwirkungspflichten im Klaren sein; denn die Verletzung der Mitwirkungspflichten kann schwerwiegende Folgen haben. Der Auftragnehmer wird in diesen Fällen Behinderung und Unterbrechung z. B. nach § 4 VOL/B anzeigen.
Die Verletzung der Mitwirkungspflichten stellte früher die sog. positive Vertragsverletzung dar, die heute in den §§ 280, 282, 241 II BGB ausdrücklich geregelt ist.
Der Verstoß  führt zu Schadensersatzansprüchen und im extremen Fall auch möglicherweise zur Kündigung des Vertrages. Hieraus folgt, daß der Auftragggeber die konkret und bestimmt in die Vergabe- /-Verdingungsunterlagen aufgenommenen Mitwirkungspflichten präzise beachtet,  um entsprechenden Streit zu vermeiden. Das gilt aber für nicht vertraglich ko nkret erfasste Pflichten, die sich im einzelfall auf Grund besonderer Umstände ergeben können.
Speziell nach Abmahnung der Mitwirkungspflichtverletzung und Nachfristsetzung kann das Vertragsverhältnis in eine kritische Phase ("Endphase") kommen, die nicht selten von einem Auftragnehmer dazu genutzt wird, um aus dem "unvorteilhaften" Vertrag "auszusteigen".