Beteiligte am Nachprüfungsverfahren -vgl. §§160 ff GWB

  • Beteiligte am Nachprüfungsverfahren sind nach § 162 S.  1 GWB: Antragsteller,
  • Auftraggeber
  • und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung der Vergabestelle schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind.

Die Beiladung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen. Die Beiladung ist Verwaltungsakt, allerdings ist sie unanfechtbar. Streit kann es geben, wenn darüber befinden ist, ob die Interessen des Unternehmens durch die gerügte und angegriffene Entscheidung der Vergabestelle "schwerwiegend berührt" sind oder nicht (vgl. auch § 162 S. 1  GWB).


Der Begriff der "schwerwiegenden Interessenberührung" ist kann in der Berührung wirtschaftlicher Interessen liegen oder sich für den Bewerber/Bieter rechtsgestaltend auswirken (nur im letzten Fall soll eine zwingende Beiladung eforderlich sein). Die Entscheidung soll in Anlehnung an § 13 II s. 2VwVfG getroffen werden (Ermessen der Nachprüfungsbehörde - bei notwendiger Beiladung kein Ermessenspsielraum).
Hierzu etwa Ziekow/Völlink - Dicks, Vergaberecht,§ 162 Rn. 6 - 8 m.w. Nachw.



~0466