Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sind in § 128 GWB geregelt - das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.

Die Gebühr beträgt mindestens 5000 DM, kann aber aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden (§ 128 II GWB), soll indessen 50.000 DM nicht überschreiten, kann aber andererseits bei außergewöhnlich hohem Aufwand bzw. außergewöhnlich hoher wirtschaftlicher Bedeutung erhöht werden (100.000 DM).

Bei Unterliegen trifft den Unterlegenen Kostentragungspflicht, Gesamtschuldnerschaft bei mehreren Kostenschuldnern, Rücknahme oder anderweitige Erledigung: hälftige Gebühr oder volle bzw. teilweise Kürzung aus Gründen der Billigkeit. Nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung "notwendigen Kosten" werden erstattet (meist keine Anwaltskosten der Vergabestelle, da eigener Wissens- und Kenntnisstand in Vergabeverfahren vorausgesetzt). § 80 VwVfG und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten enrsprechend.

Hierzu etwa OLG Brandenburg v. 3.8.1999 - 6 Verg 1/99 - NZBau 2000, 39 = NJW 2000, 149 (Ls.) = NVwZ 1999, 1412 - Flughafen Berlin-Schönefeld; vgl. auch OLG Düsseldorf v. 13.4.1999 - Verg 1/99 - NZBau 2000, 45 = NJW 2000, 145 = Fischer/Noch EzEG 2.10 - Restabfallbehandlungsanlage; auch BayObLG v. 21.5.1999 - Verg 1/99 - NZBau 2000, 49 = Fischer/Noch EzEG 2.2. BayObLG Nr. 1 - Trinkwasserstellen.

Zu den Kosten der sofortigen Beschwerde vgl. OLG Celle vom 20.10.1999 - 13 Verg 3/4/99 - NZBau 2000, 98 - Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren - Anwendung von § 128 III/IV GWB (OLG Düsseldorf NZBau 2000, 45 = WUW 1999 Vergabe 223) oder der ZPO-Bestimmungen (OLG Brandenburg NVwZ 1999, 1142; Bechtold, GWB, 2. Aufl. 1999, § 123 Rdnr. 2) - vgl. ferner BayObLG v. 29.9.1999 - Verg 5/99 - NZBau 2000, 99 <Kostentragung bei Antragsrücknahme: Antragsteller>) - OLG Celle, aaO: keine Anwendung der ZPO-Bestimmungen (§§ 91 ff ZPO) - keine entsprechende Anwendung des § 128 GWB - vielmehr entsprechende Anwendung des § 78 GWB - Entscheidung nach Billigkeit auch bei Antragsrücknahme - Kostenentscheidung erfaßt auch Kosten der Vergabekammer - Kostenentscheidung des Vorsitzenden der Vergabekammer ohne Übertragung nach § 105 II GWB unzulässig und unbeachtlich - vgl. hierzu im übrigen Deichfuß, Hermann, Kostenverteilung im kartellrechtlichen Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren, BB 2000, 469; BGH Beschluß v. 16.11.1999 - KVR 10/98 - BB 2000, 482 - Entscheidung nach Erledigungserklärung gemäß § 78 GWB- summarische Prüfung der Erfolgsaussichten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand.

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