Tests können als geeignete Krierien zur Nachweisführung  (vgl. §§ § 46 Nr. 11 <Muster und Bescheinigungen> VgV sowie § 33 I VgV. Denkbar sind auch zu nachzuweisende Tests in den Vergabeunterlagen für den Zuschlag  sowie Voraussetzungen einer späteren Abnahme bei der Abwicklung des Vertrags. Auch im Rahmen der Markterkundung Nasch den § 20 UVgO, 28 VgV kommen Vorführungen oder Tests in Betracht (extern wie intern) - alles mit entsprehender Dokumenatation nach Nen §§ 6 I UVgO, 8 I VgV).

Vergaberecht

 Testmodalitäten (ausreichend ? erforderlich ? Umfang ? Testdauer ? Testart ? etc.) müssen jedenfalls für den Einzelfall "passen, geeignet sein, erforderlich, konkret und bestimmt festgelegt werden (Transparenz?).

Bewwerber bzw. Bieter sollten entsprechende Testangebote im Rahmen des Angebotsmanagements vorsehen und Tests, Testergebnisse etc. präsentieren können - aktives Angebotsmanagement ist gefragt.

Tests gehören grundsätzlich in den Bereich der Markterkundung, sofern es sich um greifbare, vorhandene Geräte, Software etc. handelt. Missbräuchliche Markterkundungen können Vergebrechtsverstöße sein (vgl. § 20 II UVgO, 28 II VGV).

Ob ein Test als Leistungskontrolle vorgesehen wird, steht im Ermessen des Auftraggebers (Ausfluss des Bestimmungsrechts). Der Auftgragggeber ist aber nur berechtigt, die Leistung zu prüfen, kann sich aber auf die Angaben des Bewerbs/Bieters verlassen, muss also ohne Anhaltspunkte nicht in eine Prüfung eintreten.

Teststellung – Software - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.01.2020 - Verg 20 – 19 - Software zur Erstellung von CO2-Bilanzen - §§ 97, 160 GWB – verspätete Rügen – Überprüfung der Leistung durch Auftraggeber und Festlegung der Prüfung (geeignet und sachgemäß) – Teststellungen möglich, aber nicht der einzige Weg – grundsätzlich Verlass auf die Angaben der Bieter – anders bei entsprechendem Anlass

Festlegung, Recht oder Pflicht zum Testen einer Software:

Zivilrecht

Hinweis: Eine "oberflächliche" Testdurchführung (Eingangskontrolle) führt im Einzelfall  um Verlust von Ansprüchen (vgl. z. B.  §§ 442, 640 S. 2 BGB) verwiesen, wonach Gewährleistungsansprüche entfallen können. Das gilt auch für auf der Hand liegende Untersuchungen, die unterlassen oder nur oberflächlich durchgeführt werden.

 

 



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