Das Fehlen ungewöhnlicher Anforderungen ist Voraussetzung für eine neutrale Leistungsbeschreibung.


Leistungsbeschreibungen, die dem nicht entsprechen, sind nicht wettbewerbsgeeignet und bevorzugen unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bestimmte Bieter . Sofern ungewöhnliche Anforderungen festgelegt werden, hat der Auftraggeber die Darlegungs- Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit der ungewöhnlichen Anforderungen, die im Regelfall den Wettbewerb verengen oder ausschließen. Es handelt sich regelmäßig um schwere Fehler der Vergabestelle.Projekte weisen in der Regel besondere Schwierigkeiten auf. Sie kommen als Werkverträge und Dienstverträge in Betracht. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten sind anzutreffen (BGB-Gesellschaft, Werkvertrag mit beiderseitigen Hauptpflichten etc.). Im EDV-IT-Bereich sind die BVB-IT bzw. die EVB-IT einschlägig. Ein EDV-IT-Systemvertragsmuster fehlt derzeit. In der Übergangszeit sind die BVB-Überlassung bzw. BVB-Planung sowie BVB-Erstellung von der öffentlichen Hand weiterzuverwenden.

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