Auslegung - §§ 133, 157 BGB

Übersicht

  1. Grundsätze
  2. Rechtsprechung zum  Vergaberecht
  3. Literatur zum Vergaberecht

1.Grundsätze

Die Auslegung von Angeboten und Eignungsunterlagen ist strikt zu trennen von

- unzulässigen Verhandlungen nach § 9 II UVgO,

- Erläuterungen nach § 35 IV UVgO und

- Nachforderungen nach § 41 II UVgO.

Insofern ist auf Verhandlungen und die dortigen Ausführungen zu verweisen.

1.1.Auslegung von Gesetzen etc.

Die Auslegung von Gesetzen einschließlich der Normen etc. in Vollzug einer EU-Richtlinie erfolgt im Wesentlichen unter Beachtung der Wortbedeutung, des Bedeutungszusammenhangs und des Gesetzeszwecks. Für die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gelten die §§ 133, 157 BGB.

Zu allem Palandt, 80. Aufl. 2021, BGB, Einl (Grüneberg), Rn. 40 f; § 133 (Ellenberger), Rn. 7 f; § 157 Rn.17 zu Erklärungen der Beteiligten Vergabeverfahren m. w. Nachw.

1.2. Auslegung von Angeboten und Eingungsunterlagen - s. Verhandlungen

2. Rechtsprechung zum Vergaberecht

3. Literatur