Unter einer Zusicherung, die ausdrücklich oder auch stillschweigend z.B. infolge besonderer Umstände (Beratung, Kenntnis von Verwendungszweck und -risiko) erfolgen kann, ist eine Erklärung z.B. des Verkäufers zu verstehen, für den Bestand der betreffenden Eigenschaft verschuldensunabhängig einstehen zu wollen.

Es darf sich folglich nicht um eine unverbindliche Beschreibung, Bewertung oder Anpreisung handeln. Vgl. z.B. § 459 II BGB.

Vgl. die Hinweise unter Eigenschaft

Zusicherung der Eigenschaft - Fehlen

Das ist der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die betreffende Eigenschaft ("zur Zeit des Kaufes" - vgl. § 463 BGB) nicht vorhanden ist. Das Fehlen der zugesicherten Eigenschaften kann bei entsprechender "Reichweite" der Zusicherung selbst bei einem Kaufvertrag zum Ersatz des Mängelfolgeschadens führen. Die Freizeichnung für die Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nichtig (vgl. § 11 Nr. 11 AGBG).

Vgl. die Hinweise unter Eigenschaft

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