Werkverträge (Sach- und Leistwerke) als "Erfolg"-  unterscheide Werkvertrag  vom "Werklieferungsvertrag" (650 BGB), Kauf (433 BGB), Miete (535 BGB) - und vor allem vom Dienstvertrag (611 ff. BGB - Tätigkeit - kein Erfolg).

Vgl. die §§ 631 ff BGB. Hierunter fallen z.B. Beförderungs-, Softwareerstellungs- , Bau- und Wartungs- bzw. Pflegeverträge.

Vgl. insofern die Präambel der VOL/B. Auch § 1 VOB/A, VOB/B.

Werkverträge sind z.B. BVB-Planung (und früher BVB-Erstellung).Der Werkvertrag wird im allgemeinen zu Recht wegen der erwähnten Erfolgsverpflichtung als gefährlicher Vertragstyp eingestuft. Daneben ist jedoch zu beachten, daß auch besondere Vertragsrisiken darin bestehen, daß insbesondere bei einem Schaden außerhalb des Werkes (also z.B. an anderen Gegenständen des Auftraggebers: Ansteckungs-, Weiterfresser-, Mangelfolgeschäden)nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung innerhalb einer Verjährungsfrist von 30 Jahren im Extremfall gehaftet werden kann. Daneben ist das Gewährleistungsystem besonders ausgestaltet (Selbsthilferecht bei Mangelbeseitigung im Verzug, Minderung und Wandlung nach angemessener Frist und Leistungsablehnungserklärung, Schadensersatz bei Vertretenmüssen). Wichtig sind daneben die §§ 642, 643 BGB, die die wichtigen Mitwirkungspflichten betreffen. Erwähnenswert ist ferner noch § 649 BGB, der die Kündigung durch den Auftraggeber und die entsprechenden Folgen betrifft (grobe Abrechnungsformel: Vergütung für erbrachte Leistungen, ausstehende Vergütung für nicht erbrachte Leistungen abzüglich "anderweitige Erlöse und Ersparnisse"). Wichtig ist schließlich nach die Regelung der Abnahme sowie der Fälligkeit der Vergütung nach §§ 640, 641 BGB.

Vergaberechtlich wird nach § 103 GWB unterschieden zwischen

  • Bauaufträgen
  • Lieferaufträgen
  • Dienstleistungen
  • Abgesehen hiervon ist noch von Rahmenverträgen und Wettbewerben (Auslobungsverfahren) die Rede.

Wichtig ist dies u. a. für die Schwellenwerte (Lieferung und Dienstleistung: ca. 200.000 €, Bauaufträgeüberca. 5.000.000 € - jeweils netto (vgl. §§ 106 GWB, 3VgV.

Die vergaberechtliche  Einordnung kann sich von der zivilrechtlichen unterscheiden (Bauauftrag oder Lieferauftrag - "Funktionstheorie").


Einordnen moderner Vertragsverhältnisse in das System des BGB

 

Vertragsbezeichnung

Kauf

Miete

Werkvertrag*)

Dienstvertrag

Sonstige

Access-Provider-Vertrag Internetsystemvertrag

 

 

X

 

 

Domainservice und Webdesign

 

 

X

 

 

"Web-site-Hosting"

 

 

X – dem Werkvertrag näher als Dienst- oder Mietvertrag

 

 

Beschaffung und Registrierung einer Internet-Domain

 

 

X

 

 

Verträge über die "Wartung" oder "Pflege" von Software, EDV-Programmen oder Websites

 

 

X

 

 

"Domainservice" und "Webdesign" sowie "Website-Hosting"

 

 

X

 

 

Lasten- und Pflichtenheft

 

 

X

 

 

Erstellung – Realisierung von Individualsoftware auf Grundlage von Lasten- und Pflichtenheft

 

 

X

 

 

Softwareprojekt

 

 

X

 

 

Forschung und Entwicklung

 

 

X

X

 

Gutachten

 

 

X

 

 

Beratung

 

 

 

X

 

Lieferung, Installation und Integration von Software

 

 

X**)

 

 

 

*) BGH, Beschl. v. 23. 03. 2005 - III ZR 338/04

**) BGH, Urt. v. 5.6.2014 – VII ZR 276/13



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