Leistungsablehnungserklärung

Hierbei handelt es sich um die klare und eindeutige Erklärung des Gläubigers, daß er nach Ablauf der angemessenen Frist z.B. zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werde (vgl. § 326 BGB). Nicht eindeutige Erklärungen sind nicht ausreichend.
Da z.B. die VOL/B (§ 7) auf die gesetzlichen Bestimmungen verweist, muß der Vergabestelle auch dieser Begriff klar sein.

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