Angemessen ist die Frist, die bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten dem Schuldner noch zugestanden werden kann, um z.B. ein Werk zu vollenden oder für die Lieferung zu sorgen.

Die Frist hat den Sinn, dem Schuldner die Erfüllung zu ermöglichen, nicht aber, mit der Leistung erst zu beginnen. Hieraus folgt, daß die Frist regelmäßig kürzer ist als die Herstellungs- oder Lieferzeit. In der Praxis gilt die Faustformel, daß die Nachfrist 1/2 bzw. 2/3 der Zeit Herstellungs- oder Lieferzeit beträgt. Hierbei sind auch die tatsächlichen Arbeitsfortschritte zu beachten, d.h. wieviel Zeit bei objektiver Betrachtung noch für die endgültige Fertigstellung erforderlich ist und dem Auftragnehmer zuzugestehen ist.. Siehe auch Nachfrist; auf die Fristsetzung kann nur bei besonders gelagerten Ausnahmefällen verzichtet werden (Unmöglichkeit, Verweigerung, "besonderes Interesse" an sofortiger Geltendmachung der Rechte - Vorsicht ist geboten !).

Z.B. verweist § 7 Nr. 1 VOL/B auf die gesetzlichen Vorschriften für den Verzug, also auch § 326 BGB.

Nachfrist, angemessene

Das Setzen einer angemessenen Nachfrist ist in zahlreichen Bestimmungen Voraussetzung für das Eingreifen z.B. von Rücktritt /Kündigung, Minderung/Wandelung oder Schadensersatz (vgl. z.B. § 326, 634, 636, 542, 651 e BGB). Fraglich ist in jedem Einzelfall, wann eine Frist "angemessen" ist. Das ist unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen beider Teile festzusetzen (erhebliches Risiko für den Gläubiger der Leistung). Maßgeblich sind u.a. Arbeitsfortschritt, angesetzte Liefer- oder Erstellungszeit sowie Einzelfallumstände.

Angemessen ist die Frist, die bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten dem Schuldner noch zugestanden werden kann, um z.B. ein Werk zu vollenden oder für die Lieferung zu sorgen. Die Frist hat den Sinn, dem Schuldner die Erfüllung zu ermöglichen, nicht aber, mit der Leistung erst zu beginne. Hieraus folgt, daß die Frist regelmäßig kürzer ist als die Herstellungs- oder Lieferzeit. In der Praxis gilt die Faustformel, daß die Nachfrist 1/2 bzw. 2/3 der Zeit Herstellungs- oder Lieferzeit beträgt.

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