Arglist setzt zwar keine betrügerische Absicht voraus.

Es wird jedoch verlangt, daß der Verkäufer bewußt die nicht vorhandene Beschaffenheit etc. - früher Eigenschaft - vorspiegelt oder zumindest damit rechnet, daß die vorgespiegelte Eigenschaft nicht vorhanden ist, gleichwohl eine entsprechende Erklärung abgibt, um den Käufer zum Kaufentschluß zu bewegen. Arglistiges Verhalten ist auch dann anzunehmen, wenn der Verkäufer die entsprechenden Erklärungen gewissermaßen "ins Blaue" abgibt. Auch in diesen Fällen rechnet der Verkäufer nämlich wie im Fall positiver Kenntnis von der Unwahrheit seiner Angaben mit dem möglichen Fehlen der zugesicherten Eigenschaft. Arglist ist erheblich im Zusammenhang mit Verjährungsfragen (vgl. die §§ 438 II , 634 a III - früher 477, 478 BGB). Nach den Vorrchriften der §§ 438 II, 634 a BGB gelten insofern im fall der Arglist nicht die kurzen, sondern die regeläßige Verjährungsfrist (drei Jahre).


Zur Arglist - Derleder, Peter, Sachmängel- und Arglisthaftung nach neuem Schuldrecht, NJW 2004, 969


Arglist ist durchaus auch bei öffentlichen Aufträgen denkbar (Vorspiegeln von Eigenschaften etc. etwa im Verhandlungsverfahren bzw. bei Freihändiger Vergabe) - darin kann in Einzelfällen ein Indiz für schwerwiegende Verstöße liegen -vgl. §§ 123, 124 GWB - Ausschluss nach 42 UVgO, 57 VgV (?)

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