Der Begriff der "Eindeutigkeit" hat erhebliche Bedeutung im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung.

Eine Leistungsbeschreibung, die unklar ist, ist nicht wettbewerbsgeeignet. Sie wird nicht von allen Bewerber gleich verstanden. Es kommt zu Anfragen der Bewerber nach § 17 Nr. 6 VOL/A. Die Angebote können erheblich preislich differieren, was wiederum zu Aufklärungsverhandlungen führen. Fehlende Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung ist ein Kardinalfehler

des Vergabeverfahrens. "Funktionale Leistungsbeschreibungen" sind nur gestattet, sofern eine Leistung oder Teile einer Leistung "nicht hinreichend beschreibbar sind - vgl. § 8 Nr. 2 I VOL/A. In großen Vergabeverfahren empfiehlt es sich, zur Kontrolle ein "simuliertes Angebot" einzuholen, um Überraschungen zu vermeiden. Nicht selten mach die Vergabestelle den Fehler, trotz entsprechenden Bedarfs (wenig Personal etc.) keine entsprechenden Mittel für diese Überprüfung vorzusehen. Sehr gefährlich sind nicht erkannte Unklarheiten der Leistungsbeschreibung, da diese im extremen Fall auch zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führen können - allerdings dann mit der Folge, daß dem Bieter der Aufwand für die Angebotserstellung als Schadensersatz zu erstatten ist, da bei entsprechender Sorgfalt der Aufhebungsgrund bei Bekanntmachung "vorhersehbar" war und damit die Aufhebung rechtswidrig ist.

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