Adressatenkreis der VOL/A

Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der VOL/A in EU-weiten Vergabeverfahren ist in den §§ 98 - Auftraggeber, 99 Öffentliche Aufträge sowie 100 Anwendungsbereich GWB geregelt.
Öffentliche Aufträge i.S.d. des § 98 GWB sind:

 

Der Anwendungsbereich ist in § 100 f GWB festgehalten. Danach ist das EU-weite Vergabeverfahren - mithin die §§ 97 ff GWB anzuwenden bzw. nicht anzuwenden:

 


Im Bereich der nationalen Vergabeverfahren ist die öffentliche Hand durch die Verwaltungsrichtlinie VOL/A sowie durch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen gebunden. Fehler, die darin bestehen, daß die Vorgänge nicht dem Anwendungsbereich zugeordnet werden, führen jedenfalls im EU-weiten Verfahren gegebenenfalls zur Anrufung der Vergabekammer, wenn z.B. ein Auftrag nicht EU-weit bekanntgemacht wird. Daher ist der Prüfung der nachfolgenden Punkte größte Aufmerksamkeit zu widmen, wobei in jeder Vergabestelle grundsätzlich folgende Punkte geklärt sein müssen:

Insofern ist systematisch wie folgt zu prüfen:

  1. Zugehörigkeit zum Adressatenkreis


    Ergebnis der Prüfung
    Zugehörigkeit zum Kreis der öffentlichen Auftraggeber:
    • Ja
    • nein - Begründung:



  2. Ausgenommene Aufträge

    Ergebnis der Prüfung
    Zugehörigkeit zum Kreis der öffentlichen Auftraggeber:
    • Ja
    • nein - Begründung:



  3. Betroffene Leistungsarten und Schwellenwerte

    Ergebnis der Prüfung
    Bauleistungen:
    • Ja
    • nein - Begründung:



  4. Freiberuflerleistungen mit Schwellenwerten unter 200.000 EURO/ECU - Haushaltsordnungen

    Ergebnis der Prüfung
    Zugehörigkeit zum Kreis der öffentlichen Auftraggeber:
    • Nein
    • Ja - Begründung:

    Keine Anwendung der VOL/A, sondern lediglich der "Haushaltsordnungen" - HHO


  5. Freiberuflerleistungen (Sonderstatus Architekten und Fachingenieure) über 200.000 ECU und "nicht eindeutiger und erschöpfender Beschreibbarkeit der Leistungen" - VOF

    Ergebnis der Prüfung
    Freiberufler-Leistungen über 200.000 ECU:
    • Nein
    • Ja - Begründung:

    Anwendung der VOL/A

    Dienstleistungen aus
    Anhang IA:  
    Anwendung der "a-§§" und "Basis-§§":
    Anhang IB:  
    Anwendung der §§ 8 a, 28 a und der "Basis-§§"

    Anwendung der VOF
    Anwendung der VOF:


  6. Freiberuflerleistungen (Sonderstatus Architekten und Fachingenieure) über 200.000 ECU und "eindeutiger und erschöpfender Beschreibbarkeit der Leistungen" - VOL/A a-§§ und zusätzlich Basis-§§

    Ergebnis der Prüfung
    Freiberufler-Leistungen über 200.000 ECU:
    • Nein
    • Ja - Begründung:

    Anwendung der VOL/A
    • eindeutige und erschöpfende Beschreibbarkeit der Leistung:
    • ja
    • nein - Begründung:

    Dienstleistungen aus
    Anhang IA:  
    Anwendung der "a-§§" und "Basis-§§":
    Anhang IB:  
    Anwendung der §§ 8 a, 28 a und der "Basis-§§"




  7. Lieferungen und Leistungen - keine Freiberufler-Leistungen mit Schwellenwerten unter 200.000 ECU - VOL/A - Basis-§§
    Ergebnis der Prüfung

    Schwellenwert unter 200.000 ECU:
    • Nein
    • Ja - Begründung:

    Anwendung der VOL/A



  8. Lieferungen mit Schwellenwert über 200.000 ECU ("GATT-Bereich": 130.000 Sonderziehungsrechte - vgl. Umrechnungskurs) - VOL/A - a-§§ und zusätzlich Basis-§§

    Ergebnis der Prüfung
    Schwellenwert unter 200.000 ECU:
    • Nein
    • Ja - Begründung:

    Anwendung der VOL/A



  9. Sektorenbereich (Trinkwasser/Strom/Gas etc.)- vgl. § 1 a Nr. 6 a) VOL/A - Schwellenwert über = 400.000 ECU

    Ergebnis der Prüfung
    Schwellenwert über 200.000 EURO/ECU
    • Nein
    • Ja - Begründung:




  10. * "öffentlichrechtliche Organisationsform" (Regiebetriebe, Eigenbetriebe, unselbständige Verwaltungseinheiten des unter o. angeführten Adressatenkreises) - VOL/A b-§§ und zusätzlich Basis-§§

  11. Achtung: Dienstleistungen aus Anhang IA und IB (nur Anwendung der §§ 8b und 28b VOL/A sowie zusätzlich Basis-§§) - vgl. § 1b Nr. 14 I und II VOL/A
    Schwellenwert über 400.000 EURO/ECU
    • Nein
    • Ja - Begründung:




  12. *"privatrechtliche Organisationsform" (AG, GmbH etc.) - SKR-Vorschriften - Abschnitt IV VOL/A

  13. Achtung: Dienstleistungen aus Anhang IA und IB (nur Anwendung der §§ 6 und 12 VOL/A -SKR - vgl. § 1 Nr. 14 I und II SKR)
    Schwellenwert über 400.000 EURO/ECU
    • Nein
    • Ja - Begründung:




 


Gesamtergebnis der Prüfung - Anwendung der VOL/A:

Anwendbarkeit der

 




VOF - Anwendbarkeit

 


Ergebnis der Prüfung
Freiberufler-Leistungen über 200.000 ECU:

  • Nein
  • Ja - Begründung:
 
Anwendung der VOL/A
eindeutige und erschöpfende Beschreibbarkeit der Leistung:
  • ja
  • nein - Begründung:
Anhang IA:  
Anwendung der "a-§§" und "Basis-§§":
Anhang IB:  
Anwendung der §§ 8 a, 28 a und der "Basis-§§"
 
Anwendung der VOF
  • nein
  • ja - Begründung:
 
Anwendung der VOF:

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