Zur Absicherung kann der Auftragnehmer neben dem Selbstkostenfestpeis Preisvorbehalte vorsehen.

Allerdings ist bei Aufträgen des öffentlichen Auftraggebers nicht der Auftragnehmer bestimmend, sondern der Auftraggeber, der die Verdingungsunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung etc. erstellt und sodann zur Angebotsabgabe auffordert. Der öffentliche Auftraggeber kann durchaus - allerdings in bestimmtem Rahmen - Preisvorbehalte vorsehen. Das zeigen etwa § 6 Abs. 2 BVB-Planung bzw. § 2 Nr. 5 BVB-Überlassung. Diese müssen natürlich zulässig sein. Hierfür ist maßgeblich die Bekanntmachung der Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten vom 2. Mai 1972 (BAnz. Nr. 88) mit Berichtigung zu I 4 laut Bekanntmachung des BMI vom 4.2.1974 (GMBl. S. 75) - einschließlich der Erläuterungen vom 23. Juni 1972 sind zu beachten.

Vgl. Ebisch/Gottschalk, aaO, S. 694 ff; ferner Lamm/Ley/Weckmüller, aaO, S. 125/126.

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