Kommunen sind öffentliche Auftraggeber i. S.d.§ 97,98 Nr. 1 GWB.

Besondere Bedeutung erhalten hier die Ausnahmen bei öffentlich-öffentlichrechtlicher Zusammenarbeit nach § 108 I GWB - In-House-Vergabe.

Bedeutsam ist ferner insofern das Abfallrecht

Übersicht

  1. Rechtsprechung
  2. Literatur

1.Rechtsprechung

2. Ältere Literatur

Dieckmann, Martin, Abfallarme Beschaffung im Spannungsfeld zwischen  Kreislaufwirtschaftsrecht und Vergaberecht, AbfallR 2019, 274

 Brüning, Die Benutzungsverhältnisse an kommunalen Einrichtungen unter Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, Landes- und Kommunalverwaltung, LKV 2000, 54
Gundlach, Die Haftung der Gemeinden für ihre Eigengesellschaften, Landes- und Kommunalverfassung, LKV 2000, 58
Kühling, J., Verfassungs- und kommunalrechtliche Probleme grenzüberschreitender Wirtschaftsbetätigung der Gemeinden, NJW 2001, 177

Ohler, Frank Peter, Rechtsbindungen bei der Auftragsvergabe durch kommunale Eigenbetriebe und kommunale Eigengesellschaften, ZVgR 1998, 424
Opitz, Marc, Kontraktive Privatisierung und Kartellvergaberecht, ZVgR 2000, 97
Potthast, W.,Überörtliche Betätigung der Kommunen im Bereich der Abfallentsorgung, NZBau 2000, 181
Quardt, Gabriele, Neutralitätspflicht des öffentlichen Auftraggebers Zulässigkeit von "Doppelmandaten", BB 1999, 1940
Schmahl, Umfang und Grenzen wirtschaftlicher Betätigung von Gemeinden in Brandenburg, Landes- und Kommunalverwaltung, LKV 2000, 47
Schwarting, Gunnar, Den kommunalen Haushaltsplan richtig lesen und verstehen, 1999
Tomerius, Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen zwischen Gemeindewirtschafts- und Wettbewerbsrecht, Landes- und Kommunalverwaltung, LKV 2000, 41

Kommunen fallen unter den Begriff des öffentlichen Auftraggebers.

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