Wertung und Wertungsfehler - §§ 43 UVgO, 58 UVgO

Wertung - Grundsätze - §§ 43 UVgO, 58 VgV

 1. Wertungs- bzw. Zuschlagskriterien neben Eignung und Auftragsausführung

Grundsätzlich sind zu unterscheiden

Übersicht

Eignung

Zuschlag

Auftragsausführung

§ 33 UVgO

§ 43 UVgO

§ 45 UVgO

§§ 122 GWB, 42 – 51 VgV

§§ 127 GWB, 58 VgV

§§ 128, 129 GWB, 61 VgV

§ 122 II S. 2 GWB: „ausschließliche“ Eignungskriterien:

1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung - § 44 VgV

2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - § 45 VgV („insbesondere)

3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.- § 46  VgV („ausschließlich“ – Differenzierung Lieferaufträge und Dienstleistungen)

Zuschlagskriterien als Bewertungsgrundlage der Angebote etc.

Preis-Leistungsverhältnis

Preis oder Kosten (auch § 59 I VgV) und weitere Kriterien insbesondere

1. - „qualitative“

- „ästhetische“

- „zweckmäßige“

- „behinderungsgerechte“

- „soziale“

- „umweltbezogene“

-  „innovative“

-  „vertriebliche“ etc.

2. Organisation und „Personal“

3. „Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen, Liefertermin, Lieferverfahren, Liefer- oder Ausführungsfristen“

Pflichten „bei der Ausführung des Auftrags“

- Einhaltung aller rechtlichen Verpflichtungen

-- Steuern

-- Abgaben

-- Beiträge zur Sozialversicherung

-- Mindestarbeitsbedingungen einschließlich Mindestentgelts

- und darüber hinaus besondere Ausführungsbedingungen

insbesondere der Belange

-- wirtschaftliche

-- soziale

-- beschäftigungspolitische

- oder Schutz der Vertraulichkeit von Informationen.

Vgl. Bartl/Bartl,Schmitt, UVgO, S. 309.

 

§ 43 II UVgO stimmt mit § 58 II VgV wörtlich überein. Erkenntnisse aus dem oberschwelligen Bereich können auch für die UVgO beachtlich sein.

Eignungskriterien beziehen sich auf auf das Unternehmen generell, die Zuschlagskriterien auf das konkrete Angebot und die Ausführungsbedingungen auf das Stadium nach dem Zuschlag, die Ausführung.

Vgl. Vgl. Bartl/Bartl,Schmitt, UVgO, §§ 31, 43 UVgO; Bartl, GWB, § 127, Anm. 2; VgV, § 58 Anm. 1; auch Kulartz u. a., VgV, § 58 Rn. 27.

 

Bekanntmachung

Nach §§ 28 II Nr. 14, auch 43 VI UVgO (vgl. auch § 127 V GWB bzw. § 58 III VgV) sind die Zuschlagskriterien einschließlich ihrer „Gewichtung“ bekannt zu machen oder in die Vergabeunterlagen (vgl. § 21 I Nr. 2 UVgO) aufzunehmen. Insoweit dürfen keine Widersprüche, Unklarheiten oder Unvollständigkeiten vorliegen. Diese treffen den Auftraggeber.

Änderung der Zuschlagskriterien

An die bekannt gemachten (zulässigen) Zuschlagskriterien ist der Auftraggeber gebunden. Spätere Änderungen kommen grundsätzlich nicht in Betracht. Auch zusätzliche Kriterien dürfen nicht eingeführt werden. Fehler können allerdings noch beseitigt werden. Ändert der Auftraggeber insofern die Zuschlagskriterien oder verzichtet er auch auf nur einen Teil, so muss er allerdings allen (Bewerbern und) Bietern innerhalb angemessener Frist (vgl. § 13 I UVgO) die Möglichkeit zur Überarbeitung der Angebote geben.

Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

Sind neben dem Preis weitere Kriterien vom Auftraggeber („kann“) festgelegt, ist eine Gewichtung von Preis (z. B. 60 %) und weiteren Kriterien (40 % - einschließlich Unterkriterien)  erforderlich (Entscheidung über Rangfolge  nachvollziehbarer mathematischer Formel entschieden (vgl. hierzu ausführlich UFAB – www.cio.bund.de). Zum Zuschlagskriterium „Kosten“ auf der Grundlage der Lebenszykluskosten statt des Preises vgl. § 59 VgV nach § 43 IV UVgO.

Weitere Kriterien neben dem Preis bzw. den Kosten

Soweit es um die Entscheidung über die zusätzlichen Kriterien geht, folgt aus der nachfolgenden nicht abschließende „Liste:

Preis (oder Kosten - vgl. auch § 59 I VgV) und weitere Kriterien insbesondere

  1. „Gruppe“

- „qualitative“

- „ästhetische“

- „zweckmäßige“

- „behinderungsgerechte“

- „soziale“

- „umweltbezogene“

-  „innovative“

-  „vertriebliche“ etc.

  1. „Gruppe“

„Organisation“ und „Personal“ – auch Präsentation des Teams

III. „Gruppe

„Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen, Liefertermin,

Pflichtgemäßes Ermessen bei der Auswahl

Aus dieser „Liste“ sind die Kriterien nach pflichtgemäßem Ermessen auswählbar, das nicht völlig frei, sondern Schranken unterliegt.

Weitere Kriterien neben dem Preis  Kriterien müssen auftragsbezogen, „objektiv“, nachvollziehbar, transparent  und bestimmt sein (vgl. § 43 V UVgO) – sowie u. a. wie generell verhältnismäßig sein (vgl. § 2 I UVgO). Grundlose Vorgaben z. B. von sozialen Kriterien können  unverhältnismäßig und damit wettbewerbsbeschränkend sein.

Dieses weiteren Kriterien müssen ferner „in Verbindung“ mit dem Auftragsgegenstand“ stehen (§ 43 III UVgO: „konkreter Auftragsbezug“). erforderlich. Eingriffe in die „allgemeine Unternehmenspolitik“ sind nicht zulässig (unternehmerische Sozial- bzw. Umweltpolitik).

Bei der „Auswahl“ der Kriterien hat der Auftraggeber nach § 43 III UVgO (vgl. auch § 127 III GWB) zwingend nachzuweisen, dass die Zuschlagskriterien „mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen“.

Reduziert wird dieses Risiko durch eine „widerlegliche Vermutung“ in § 43 III S. 2 UVgO (vgl. auch § 122 III S. 2 GWB), wenn sich ein Zuschlagskriterium z. B. „auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung und Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht.“

Die geforderte Verbindung mit dem Auftragsgegenstand ist anzunehmen, wenn der insofern „denkbare Zusammenhang“ nicht als willkürlich oder sachfremd „konstruiert“ anzusehen ist. Wäre das der Fall, dann würde dem auch die weitere Schranke aus § 43 V UVgO (vgl. auch § 127 IV GWB) entgegenstehen, die das Recht zur Festlegung der Zuschlagskriterien durch das Bestimmtheitsgebot, Willkürverbot und die erforderliche Möglichkeit der Überprüfbarkeit begrenzt.

Das zusätzliche Zuschlagskriterium muss sich neben dem Preis bzw. den Kosten „nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken“, sich mithin keine „Leistungsverbesserung“ ergeben muss.

Gewichtung

Nach § 43 VI UVgO (§ 58 III VgV – auch § 127 V GWB) muss auch die „Gewichtung“ der Zuschlagskriterien festgelegt werden -  § 43 V UVgO – keine Unbestimmtheit, keine Willkür und Überprüfungsmöglichkeit .

Welches Gewicht Preis und weitere Kriterien im Übrigen jeweils „mindestens“ haben müssen, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Neben den „Hauptkriterien“ und deren „Gewichtung“ sind auch die „Unterkriterien“ des Hauptkriteriums anzugeben. Hierbei kann mit Punktsystemen oder Prozentangaben gearbeitet werden.

Lediglich dann, wenn neben dem Preis weitere Kriterien (siehe nachfolgend) vorgesehen sind und „Gewicht“ haben, kann es überhaupt zu Wertungen neben dem Preis kommen.

Übrsicht

Hauptkriterium I

Hauptkriterium II

Preis

Weitere Kriterien

60 % oder Punkte

40 % oder Punkte

Begründung für überwiegende Gewichtung

Unterkriterien

Erreichbare % bzw. Punkte

Bewertungsrahmen – Schulnotensystem 0 – 5

oder „niedrig – mittel – hoch“

Qualität

bis 30

 

Personal

bis 25

 

Methodik

bis 20

 

Kundendienst

bis 15

 

Technische Hilfe

bis 10

 

Preis

%-Zahlen oder Punkte:

 

Fortgesetzt wird diese Bewertung z. B. durch eine Addition von Preis- und Leistungspunkten („wirtschaftlichstes Preis-Leistungs-Verhältnis“). Sicher ist man insoweit selbst bei einfachen Systemen nicht. Nicht nur kompliziertere Systeme können Fehlerquellen aufweisen.

Eine Hilfe bietet u. a. die UFAB, die aber primär für den IT-Bereich und dort vor allem für größere Projekte etc. gedacht ist.

Vgl. www.cio.bund.de .

 

Rechtsprechung und Literatur zur Wertung und Kriterien von A – Z