Das HGB - Handelsgesetzbuch - bezieht sich grundsätzlich nicht auf die öffentliche Hand - allerdings gilt dies natürlich dann nicht, wenn es sich um eine privatrechtlich organisierte Einrichtung (AG, GmbH) handelt.

Das Sonderrecht für Kaufleute (vgl. §§ 1 ff HGB) ist natürlich in diesen Fällen z.B. von der AG zu beachten. Die Verschärfungen z.B. in den §§ 343 ff HGB, speziell in den §§ 377 ff HGB (Untersuchungspflicht und Mängelrüge: Quantität, Qualität, Falschlieferung) sind zu beachten.

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