Abwicklungskontrolle   nach Zuschlag - Ende des  Vergabeverfahrens - §§ 43, 48 UVgO

Daa Vergabeverfahren endet entweder durch Aufhebung (§ 48 UVgO) oder durch Zuschlag (§ 43 UVgO) _  nach dem Zuschlag geht es um die Erfüllung. In diesem Bereich muss die qualifizierte Abwicklungskontrolle einsetzen.


Mit der Zuweisung der Abwicklung einerseits an die Fachabteilung bzw. eine andere Abteilung und die Vorbereitung/Durchführung der Vergabe durch die Beschaffungsstelle (=öffentlicher Auftraggeber) entstehen mögliche "Zuständigkeitskompetenzen bzw. -lücken". Erfahrungen, Nutzung und Bedarfsauftreten (Bedarfsstelle für Beschaffungsantrag und "Abwicklung" nach Zuschlag) sind bei der Bedarfsstelle angesiedelt. Die Zuständigkeiten für die Beschaffung  selbst sind  in der Praxis Sache der Beschaffungsstelle.  Beide Stellen müssen Hand-in-Hand arbeiten, sich gegenseitig  ergänzen und ihr know-how zusammenführen. Notwendig ist ein "Erfahrungskreislauf" - von der Nutzung derLeistung X - zur Beschaffung der Leistung Y -von der Nutzung derLeistung Y zur Beschaffung z etc.

Ablauf

Fachabteilung: Beschaffungsantrag > Beschaffungsstelle: Bearbeitung bis zum Zuschlag > Fachabteilung: Abwicklungskontrolle und Rückfluss zur Beschaffungsstelle
Neuer Beschaffungsvorgang. Fachabteilung: Beschaffungsantrag etc. 
Grundsatz: "Gesamtschau"

Vgl. ProcurCompEU Europäischer Kompetenzrahmen düe Fachkräfte des öffentlichen Auftragswesens2020 (S. 28):
Vergabespezifische Kompetenzen und Schulungsbereiche:

 

"Vor der Vergabe" ---------------"Nach der Vergabe": Vertragsverwaltung etc.
Eine "Einheit"?

 


GWB VgV VOB/A UVgO - VOL/B - VOB/B
Gegenstand der Abwicklungskontrolle sind die einzelnen "Stationen" der Vertragsabwicklung nach Zuschlag:

Verfahrensende ohne Zuschlag

Kommt es nicht zum Zuschlag, so ist das Vergabeverfahren nicht beendet.Um das Verfahrensende herbeiizuführen, ist die Aufhebung der erforderliche Schritt.

Aufhebung - Zuschlag - Beendigung des Verfahrens - Information
Zu beachten ist in diesen Fällen, daß eine Aufhebung des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 48 UVgO bzw. des § 63 VgV in Betracht kommt.Nach §§ 46 I S. 2 UVgO bzw. § 63 II VGV siind die Bieter nach der Aufhebung zu informieren.

Ohne  Zuschlag bzw. Aufhebung ist das Verfahren nicht beendet.

Die Bieter können bei Verstößen  die Vergabekammer anrufen (vgl.§§ 154 f,160 GWB  sowie  auch landesrechtliche Bestimmungen)
Im EU-Verfahren sind die Bieter und Bewerber nach den §§ 134, 135 GWB vor dem Zuschlag zu informieren. Andernfalls ist der öffentliche Auftrag "von Anfang an unwirksam".

Teils sind auch in Landesgesetzen entsprechende Informationspflichten voresehen.

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