Verlängerung der Zuschlagsfrist

Zuschlag

Die Annahme durch den Zuschlag muß grundsätzlich rechtzeitig erfolgen - mithin innerhalb der Zuschlagsfrist (vgl. § 147 I, II BGB). Ist die Zuschlagsfrist ohne Zuschlag abgelaufen, ist, so könnte man denken, das Verfahren beendet und förmlich aufzuheben. Erfolgt dies unbegründet, so liegt ein Fall vor, der wie eine grundlose Aufhebung entgegen § 26 VOL/A zu bewerten ist. Den Bietern können Schadensersatzansprüche zustehen (Erstattung des Aufwands für die Angebotsbearbeitung bzw. bei unveränderten Verdingungsunterlagen und einem Folgevergabeverfahren mit Zuschlag an den "Falschen" auch Ansprüche auf entgangenen Gewinn).



Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß auch eine verspätete Annahme durch den Zuschlag in Betracht (§ 150 I BGB) kommt, die als neuer Antrag zu betrachten ist, der sodann von dem Bieter rechtzeitig (Bindefrist der Vergabestelle vorsehen) angenommen werden kann - so einige Entscheidungen der Vergabekammern. Es kommt also durchaus auch eine verspätete Annahme in Betracht, wenn der Bieter mitspielt.

Eine Verlängerung der Zuschlagsfrist kommt im übrigen im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Bietern in Betracht (vgl. § 28 Nr. 2 II VOL/A). Daran ändert sich auch nichts, wenn die Bindefrist des Bieters entgegen § 19 Nr. 3 VOL/A ("unzumutbares Wagnis" bei unzumutbar langen Bindefristen ?) festgelegt wird, was nicht selten geschieht, um dem Bieter mögliche "interne Verzögerungen" zu signalisieren. Das "Signal" soll den Bieter auch veranlassen, z.B. mögliche Preisschwankungen innerhalb der Bindefrist zu berücksichtigen. Allerdings sollte man dieser Verlängerung der Bindefrist zurückhaltend Gebrauch machen, zumal sie der Vorgabe des § 19 Nr. 3 VOL/A ("ist vorzusehen") widerspricht. Will man eine Verlängerung erreichen, so wird man den/die in Betracht kommenden Bieter rechtzeitig kontaktieren, um seine Bereitschaft zur Verlängerung zu erkunden, was natürlich in der Vergabeakte vermerkt werden muß.

Vor einer Aufhebung müssen die Bieter nach der Vergabeverordnung 2000 informiert werden. Das ist zu beachten.

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