Niedrigster Preis

Literatur: Opitz, Marc, Der Wirtschaftlichkeitsbegriff des Kartellvergaberechts. NZBau 2001, 12.
Der Zuschlag ist nach § § 18 I VOL/A, 21 I EG VOL/A, 97 V GWB ("falsch" und irreführend! - früher § 25 Nr. 3 VOL/A auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen - grundsätzlich = Niedrigster Preis.

Dies ist vor allem dann problematisch, wenn nicht der "Mut" vorhanden ist, einen Bieter in den vorher zu prüfenden Wertungsstufen (s.u.) auszuschließen - z.B. wegen fehlender Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit. In der Literatur ist zwar von einem "Beurteilungsspielraum" die Rede. Es stellt sich jedoch die Frage, woraus dieser bestehen soll, wenn im Grunde nur der Preis übrig bleibt. Der Satz in § 18 I VOL/A - früher § 25 Nr. 3 VOL/A ist insofern "irreführend": "Der Preis ist nicht allein entscheidend". Er fehlt in übrigen in § 97 GWB. Dort ist nur vom "wirtschaftlichstem Angebot" die Rede ! Auch das ist eine falsche Formulierung - vgl. Art. 53 Richtlinie 2004/18/EG: niedrigster Preis oder Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot (preis und Wertuingsmatrix etc.)


Beachten Sie die Ausführungen zu Niedrigster Preis! Hier ist streitig, ob auch "Unterkostenangebote" (z.B. wegen Kapazitätsauslastung oder aus Gründen des Marktzutritts) zulässig sind.Im übrigen ist strikt darauf zu achten, daß die Wertungsstufen nacheinander abgearbeitet und nicht miteinander vermischt werden - Vorsicht vor der gefährlichen "Doppelwertung"!
Wertungsstufen - exakt nachzuvollziehen -:Wertung nach § 25 Nr. 1 VOL/A Wertung nach § 25 Nr. 2 VOL/A - drei Stufen -eigentliche Wertung nach § 25 Nr. 3 VOL/A

Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Insofern ergeben sich erhebliche Gefahren, insbesondere wenn unzulässigerweise berücksichtigt werden


etc.
Ferner ist die sog. "Doppelwertung" untersagt.
Im Regelfall bleibt nach § 25 Nr. 3 VOL/A der Preis als alleiniges Wertungskriterium übrig.

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