Prüfung der Angebote nach § 41 I UVgO sowie 56 I VgV

Ausschluß

Wertung


Nach Eingang und Öffnung gemäß §§ 39, 40 UVgO bzw. 54, 55 VgV ist die Prüfung der Angebote durchzuführenund zu dokumentieren.

Grundsätzlich ist in den §§ 41 – 45 UVgO stufenweise Vorgehensweise nach der Öffnung festgelegt. Sie weicht von der früheren Stufenfolge der §§ 16 VOL/A, 19 EG VOL/A teilweise ab.

Bekanntmachung nach § 28 I, II UVgO

Eignungsprüfung und Auswahl nach §§ 31 II, 35, 37, 42 I UVgO

Aufforderung zur Angebotsabgabe nach § 37 II UVgO

Aufbewahrung und Öffnung nach §§ 39, 40 UVgO

Prüfung, Wertung und Zuschlag

Stufe 1: Prüfung nach § 41 I UVgO

Stufe 2: Aufklärung, Erläuterung, Verhandlung und insbesondere Nachforderung und Entscheidung nach § 41 II – V UVgO

Stufe 3: Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten nach § 42 UVgO

Stufe 3.1.: Nichterfüllung der Eignungskriterien nach § 31 UVgO

Stufe 3.2.: Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 31 UVgO

Stufe 3.3.: Nichterfüllung der Erfordernisse des § 38 UVgO

Stufe 4: Ermittlung des „wirtschaftlichsten Angebots“ nach § 43 UVgO

Stufe 5: Aufklärung „ungewöhnlich niedriger Angebote“ nach § 44 UVgO

Stufe 6: Erteilung des Zuschlags nach § 43 I UVgO

 

Wie noch zu zeigen sein wird, ergeben sich u. a. in den Stufen 1. und 2. „Überschneidungen“. Ferner ist zu beachten, dass die Eignungs-, Zuschlagskriterien sowie die Ausführungsbedingungen unterschiedlichen Zielrichtungen dienen und folglich wie bisher nicht miteinander vermengt werden dürfen, sondern durch ein „getrenntes Nebeneinander“ geprägt sind.

 Prüfung

  • Nach 41 I UVgO (vgl. auch  § 56 I VgV) sind
  • -Teilnahmeanträge und
  • - Angebote
  • zu prüfen.
  • Gegenstände der Prüfungen sind
  • - Vollständigkeit,
  • - fachliche Richtigkeit
  • - und bei Angeboten auch rechnerische Richtigkeit.

 

Vollständigkeit

Die Prüfung der Vollständigkeit bezieht sich zum einen darauf, ob die geforderten Unterlagen, Erklärungen, Angaben etc. mit dem Antrag oder dem Angebot, sofern zu diesem Zeitpunkt verlangt, eingereicht sind. Fehlt eine Unterlage etc., so ist dies in der „Prüfungsdokumentation“ (vgl. § 6 I UVgO) zu vermerken. Unvollständigkeit kann auch vorliegen, wenn eine Unterlage zwar eingereicht ist, aber nicht vollständig ausgefüllt ist. Die Prüfung der „Vollständigkeit“ hat sich nach dem Wortlaut nicht auf fehlerhafte, unklare oder widersprüchliche Inhalte zu beziehen. Das ist Teil der Voraussetzung für die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Nachforderungen nach § 41 II S. 1 UVgO. Vollständigkeit bezieht sich also nicht auf die Frage der „inhaltlichen Fehlerfreiheit“ etc., sondern lediglich auf ein völliges oder teilweises Fehlen von Angaben etc. Außerdem würde die primär formal ausgerichtete „Prüfung“ zu verfahrenswidrigen Zeitverlusten und „Doppelarbeit“ nach § 41 I und 41 II UVgO führen.

Vgl. hierzu Kulartz u. a., VgV, § 56 Rn. 5: „reine Tatsachenfrage“.

 

Fachliche Richtigkeit

In diesem Zusammenhang ist zu fragen, ob die „Prüfung“ nach § 41 I UVgO eine selbständige Stufe angesichts der „Nachforderungsstufe“ nach § 41 II UVgO darstellt oder ob die Prüfung und die Ermessensentscheidung („kann“ ... auffordern...) in der Sache „verbunden“ sind. Das würde sich auch auf die Dokumentation (§ 6 I UVgO) auswirken.

Hinsichtlich der „fachlichen Richtigkeit“ stellt sich ferner anders als im Fall der Vollständigkeit die weitere Frage, wie „tief“ die entsprechende „Prüfung“ durchzuführen ist.

 Betroffen sind insofern die in § 41 II UVgO genannte „Fehlerhaftigkeit“ und die diesbezüglich möglicherweise erforderliche „Korrektur“.

 In Betracht kommen zunächst ohnehin nur „unternehmensbezogene Unterlagen“ – folglich sind grundsätzlich nur „Eignungsnachweise“ betroffen. Welche Nachweise etc. in Betracht kommen, folgt aus § 31 II, 33 I UVgO (s. dort). „Fachlich richtig“ sind alle Unterlagen, die mit den Forderungen der Vergabeunterlagen „deckungsgleich“ übereinstimmen. Das gilt für auftragsbezogene Referenzen, geforderte Umsätze für die entsprechenden Jahre, berufsbezogene Erlaubnisse – oder gleichwertige Ersatznachweise. Die Feststellungen bilden die Basis für das Ermessen nach § 42 II UVgO.

Rechnerische Richtigkeit

Insofern geht es darum, ob Einzelpreise zutreffend angegeben sind. Ferner um die Addition der Einzelpreise und den Gesamtpreis. In Betracht kommen bei Stückzahlen etc. auch Multiplikationsfehler. Auszugehen ist von den konkret angegebenen Preisen oder dem Gesamtpreis. Ein „Zurechtrechnen“ durch den Auftraggeber ist unzulässige Manipulation. Das Ergebnis ist als „rechnerisch richtig“ oder „rechnerisch unrichtig in folgenden Punkten...“ zu dokumentieren.

Kalkulationsfehler gehören nicht hierher. Sie fallen in das Risiko des Auftragnehmers.

Das Ergebnis der „rechnerischen Prüfung“ wird sodann möglicherweise z. B. bei der Prüfung „ungewöhnliche niedriger Angebote“ (vgl. § 44 UVgO – s. dort) erheblich.

Zu allem auch Kulartz u. a., VgV, § 56 Rn. 7, 8, m. w. Nachw. der obergerichtlichen Rechtsprechung und des EuGH, Urt. v. 10.10.2013 – C-336/12 – Manova.

 

Vorheriges Recht - Muster für die Prüfung nach § 23 Nr. 1 VOL/A:


Vergabeverfahren:

Nicht geprüft werden mußten folgende Angebote der Bieter: