Muster Leisungsscheine
BVB-EVB-IT -Texte

Die Leistungsbeschreibung hat den Grundsätzen des § 8 VOL/A zu entsprechen - eindeutig, erschöpfend und gleich für alle Bewerber verständlich.
Für die Beschaffung im IT-Bereich sind derzeit 12 Hilfen mit den BVB-Planung, BVB-Pgflege sowie den EVB-IT verfügbar, die allerdings das Vergabeverfahren nicht behandeln.
 Die
Muster EVB-IT-Vertragsmuster können im Original unter www.cio.bund.de abgerufen werden. Sie sind für Bundesbehörden per Erlass vorgeschriben. Leider sind sie unter AGB-rechtlichen Aspekten angreifbar, m. E. teils unwirksam (vgl. Schmitt, Michaela, Vertragsstrafen und Schadenspauschalierungen in AGB der öffentlichen Hand, insbesondere in BVB und EVB-IT, CR 2010, S. 693).  Es wird dringend empfohlen, die IT-Beschaffungen von ausgewiesenen Fachleuten durchführen zu lassen. Der/die "normale" Beschaffer/in dürfte die Mitarbeiter der Fachabteilungen nicht ausreichend kontrollieren können. Häufig werden externe Fachleute eingesetzt werden müssen - rechtlich, technisch, betriebswirtschaftlich. Der Besuch von Seminaren ist dringend zu empfehlen. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass in den Seminaren auch das Vergaberecht behandelt wird, da die BVB und EVB-IT hierzu keine Hinweise und Hilfen bieten.

EVB-IT-Texte
Der Leistungsschein fällt unter den Begriff Leistungsbeschreibung. Teilweise sind bei öffentlichen Aufträgen Leistungsscheine entwickelt worden. Hervorzuheben sind die Leistungsscheine der BVB. Diese Leistungsscheine müssen präzise ausgefüllt und vor allem hinsichtlich der generell (unwirksame Klauseln nach dem AGBG - jetzt §§ 305 ff BGB) und im Einzelfall erforderlichen Abweichungen von den BVB ergänzt werden. Die Nutzung der BVB-EVB-IT-Leistungsscheine hat aber nicht nur im EDV-Bereich Vorteile, sondern z.B. auch außerhalb des BVB-Bereichs, so z.B. früher vor der Schaffung der EVB-IT-Dienstleistung die Nutzung der Leistungsscheine der BVB-Planung für folgende Verträge


Allerdings wird man in diesen fällen nicht die Klauseln der BVB-Planung, sondern der VOL/B entsprechend anwenden. Die BVB-Planung ist auf Werkverträge ausgerichtet. Bei dem Unternehmensberatungsvertrag handelt es sich indessen um einen Dienstvertrag. Das gilt auch für Schulungsverträge (Seminare, Fortbildung etc.). Hierbei handelt es sich in der Regel um Freiberufler-Leistungen.


Durch die Neuschaffung der EVB-IT, erstmals veröffentlicht am 12.10.2000 - Inkrafttreten für die öffentlichen Auftraggeber ab dem jeweils für die Behörde geltenden Erlaß (ab Januar 2001 ergehend) - ab Mai 2002 in den neuen Fassungen (s.o.) gelten die neuen EVB-IT wie folgt:

  • EVB-IT-Kauf - für Hardware und Software ohne weitere Leistungen
  • EVB-IT-Überlassung Typ A für die Überlassung von Software ohne weitere Leistungen - Typ B (Miete)
  • EVB-IT-Dienstleistung für Dienstleistungen ohne werkvertraglichen Charakter - z.B. Unternehmensberatung, Schulung, Seminare, Unterstützungsleistungen
  • EVB-IT-Pflege S für die Pflege von Standardsoftware - kritischer Vertrag in vielen Punkten - Notwendigkeit der Anpassung im Einzelfall unumgänglich
  • EVB-IT-Instandhaltung für die Instandhaltung von Hardware - ebenfalls kritischer Vertrag - vgl. z. Reakrtionszeiten etc.
  • Gutachten fallen nicht unter EVB-IT-Dienstleistung, da sie als Werkvertrag zu qualifizieren sind.Hier wird man entweder mit dem Muster Leisungsschein der EVB-IT-Dienstleistung bzw. BVB-Planung sowie einer ergänzenden Anwendung der VOL/B 2002 arbeiten.
  • Für alle EVB-IT existieren Vertragsmuster, ferner teils Muster für die Störungsmeldungen und Vertragsanpassungen sowie Kurzfassungen
  • etc.



Anmerkung: Änderungen 11.5.2006