Sachverständige sind Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung, Weiterbildung, ihres Wissens und ihrer Erfahrung sich sachverständig, in der Regel gutachterlich, zu äußern.

I. Einschaltung von Sachverständigen  - Erforderlichkeit
Die Einschaltung von Sachverständigen kann zu zahlreichen Zwecken geschehen. Grundsätzlich ist vor einer Beauftragung in der Vergabeswtelle zu prüfen, ob interner Sachverstand vollständig oder nur teils vorhanden ist. Die Vergabe von Auftgrägen an Sachverständige trotz internen Personals kann zu Verletzung von haushaltsarechtlichen Pflichten führen (Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit). Ansdererseits ist der Verzicht auf externe Hilfe  nicht zulässig, wenn das interne Personal fehlt oder z. B.überlastet ist. Die Erteilung von Aufrägen ist Gegenstand internerund externer Prüfungen. "Verschleierte Zuwendungen" durch entsprechende "Scheinauftgräge" haben schwerwiegende Folgen für Führung und Personal.
II. Vergaberechtliche Probleme und Schranken
Vergaberechtlich können sich Probleme ergeben in Zusammenhang
1. mit der Eignung - vgl. vor allem §§ 50, 31 UVgO, 42 VgV - § 44 VgV: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
2. mit dem Vergabeverfahren nach den §§ 8 f UVgO, 14 f VgV - Verhandlungsvergabe - Ausnahmen
3. mit der Wahrung der Vertraulichkeit nach § 3 UVgO, § 5 VgV - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Datenschutz
4. mit der Vermeidung von Interessenkollisionen nach § 4 UVgO, § 6 VgV - Fälle, in denen die Vermutung für einen Interessenkonflikt besteht: Bewerber/Bieter  und "Berater", Beschäftigung bei einem Bewerber/Bieter, "Angehörige"
5. mit der Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens nach § 5 UVg, § 7 VgV - Beratung bei der "Vorbereitung" des Vergabeverfahrens
6. mit der Durchführung des Vergabeverfahrens nach den §§ 37 f UVgO §§ 37 ff VgV - Vorbereitung der Prüfungen (Eignung, Ausschluss, Zuschlag etc.
7. Sachverständige als Beweismittel im Nachprüfungsverfahren - § 161 II GWB - Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel ("muss") im Antrag desNachprüfungsvsverfahrens

III. Vertraulichkeit - Geschäftsgeheimnisse - Interessenkollision 

3. Interessenkonflikt und Unparteilichkeit - §§ 124 I Nr. 5 GWB, 6 VgV, 4 VgV - Vermeidung von Zielkonflikten bei Unparteilichkeit

 

4. Berater etc. als Bieter



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