Änderungen in § 13 UVgO sowie § 20 VgV im EU-Verfahren beachten

  1. Ausführungsfristen - nicht mehr in § 7 I VOL/a 2009
  2. Außergewöhnlich kurze Fristen - nicht mehr in § 7 VOL/a 2009
  3. Fristen nach der VOL/A, insbesondere "besondere Dringlichkeit"
  4. "Einzelfristen" - nicht in § 7 I VOL/A 2009
  5. Fristen für Mitwirkungspflichten - unverändert in VOL/B
  6. Fristen nach der VOL/A im Vergabeverfahren - vgl. § 10 I VOL/A 2009, 15 EG VOL/A 2009
  7. Abforderungsfrist - vgl. § 17 Nr. 1 f VOL/A - entfallen in VOL/A 2009
  8. Absendefrist - nur im EU-Verfahrfen
  9. Auskunftserteilungsfrist - nur im EU-Verfahren - jetzt § 15 EG VOL/A
  10. Angebotsfrist - § 10 I VOL/a 2009
  11. Fristen im EU-weiten Vergabeverfahren - grundsätzlich in § 15 EG VOL/A unverändert
  12. Zuschlagsfrist - nicht mehr in § 10 VOL/A 2009 enthalten
  13. Bindefrist - in § 10 10 I VOL/A 2009
  14. Teilnahmefrist - in § 10 I VOL/A 2009




Die Fristen sind vor allem für den Zeitplan von Interesse - zu kurze oder auch falsche Fristen können zu erheblichen Komplikationen führen. Vom öffentlichen Auftaggeber ist zu verlangen, daß er aus seiner Sicht eine zumindest ernsthafte, fundierte Schätzung z.B. der Ausführungsfristen vornimmt und sich an die Vorgaben im EU-weiten Vergabeverfahren- Mindestfristen hält. Nachfolgend werden die einzelnen Fristen behandelt.

    1. Ausführungsfristen
      Zunächst bestimmt § 11 Nr. 1 VOL/A, daß
      • Ausführungsfristen
      • ausreichend zu bemessen sind;
      • außergewöhnlich kurze Fristen nur bei besonderer Dringlichkeit vorgesehen werden dürfen;
      • einer Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile (nur) bei erheblichem Interesse des Auftraggebers bestimmt werden dürfen
      • und im übrigen Fristen für die Übergabe von Zeichnungen und Unterlagen vorgesehen werden sollen, sofern dies für die Einhaltung von Ausführungsfristen wichtig ist.
      Der Auftragnehmer hat einen Anspruch, daß diese Grundsätze eingehalten werden. Insbesondere kann er erwarten, daß die vom Auftraggeber vorgesehenen Ausführungsfristen bei objektiver Betrachtungder Situation des betroffenen Auftrags dem üblichen Zeitraum entsprechen, in dem ein Auftragnehmer nach Erteilung des Zuschlags - einschließlich einer eventuell erforderlichen Vorbereitungs- bzw. Anlaufzeit -
      • die Leistung beschaffen kann (Beschaffungsware),
      • die Leistung bereitstellen kann (Lagerware) kann,
      • die Leistung erstellen kann (speziell bei Werk- und Dienstverträgen).
      Vgl. hierzu Müller-Wrede-Lux, VOL/A, 2. Aufl., 2007, § 11 Rdnrn. 12 ff

      Entspricht die vom Auftraggeber vorgesehene Frist bei objektiver Betrachtung nicht den Erfordernissen des § 11 Nr. 1 VOL/A, so kann ein unzumutbares Wagnis vorliegen (vgl. § 8 Nr.1 III VOL/A). Der Auftraggeber befindet sich hier in einer kritischen Situation, da er durch die sich aus der Marktübersicht ergebenden Kenntnisse die zeitlichen Umstände zu prognostizieren hat, die für die Festlegung einer ausreichenden Ausführungsfrist maßgeblich sind. Objektiv nicht ausreichende Ausführungsfristen stellen insoweit einen Verstoß gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens dar und begründen Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo (kein Verzug, Verlängerung der vom Auftraggeber vorgesehenen zu kurzen Frist auf eine "ausreichend bemessene Frist"). Diese Zeitprognose ist schwierig, weil hier auch z.B. die Größe des Betriebs, die zahl der eingesetzten Mitarbeiter etc. eine Rolle spielen. Daneben erhalten spezielle Ausführungsarten, die einen Wettbewerbsvorsprung zur Folge haben, ihre besondere Bedeutung. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, daß der Auftragnehmer seine Bedenken gegen zu kurze Fristen äußern kann. Unterläßt er dies, so dürfte er sich mit dem Vorwurf des mitwirkenden Verschuldens nach §§ 242 254 BGB auseinanderzusetzen haben (keine Rüge, Angebotsabgabe - späteres Rügen der zu kurzen Frist = widersprüchliches Verhalten). Im Ergebnis wird es daher meist keine Folgen haben, wenn der Auftragnehmer sich auf knappe Fristen einläßt, die ein anderer Bieter im Wettbewerb akzeptiert und für ausführbar hält.
      Auf die Ausführungsfrist ist in der Bekanntmachung nach § 17 Nr. 1 e) VOL/A hinzuweisen.

    2. Außergewöhnlich kurze Fristen - insbesondere "besondere Dringlichkeit"

 

      Anders kann dies freilich dort sein, wo es sich um die Festlegung "außergewöhnlich kurzer Fristen" handelt. Diese werden sicherlich dann anzunehmen sein, wenn sie die bei objektiver Betrachtung erforderlichen Fristen, in denen ein durchschnittlicher Betrieb die Arbeiten erledigen kann, um mehr als 30 % in zeitlicher Hinsicht ("außergewöhnlich kurze Fristen") unterschreiten. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der Gestaltung des einzelnen Auftrags bzw. der durchzuführenden Arbeiten. Diese kurzen Fristen sind nur im Ausnahmefall zulässig, den der Auftraggeber nachzuweisen und zu begründen hat. Hierbei geht es insbesondere um die Voraussetzungen für Fristen nach der VOL/A, nämlich die

"besondere Dringlichkeit"

      . Diese ist nur bei einem begründeten Termin und nachweisbaren erheblichen Nachteilen bei weiterem Zeitablauf anzunehmen. Das ist etwa anzunehmen, wenn bestimmte unaufschiebbare Leistungen nicht erbracht werden können oder wenn z.B. nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung nicht mit für die objektiv wichtigen Leistungen versorgt werden können. Auch dann ist dieser Fall anzunehmen, wenn auf die Vergabestelle nicht unerhebliche Ansprüche gefährdeter Personen zukommen können. Auf ein verschulden der Vergabestelle (z.B. Organisationsverschulden und darauf fußender Personalmangel) kann es hierbei nicht ankommen. Es muß sich folglich nicht unbedingt um einen (nicht vorhersehbaren - immer in diesen Fällen) Fall der "höheren Gewalt" handeln. Nicht unerhebliche Gefahr in Verzug begründet sicherlich auch hier die entsprechenden Voraussetzungen. Daß der Ausnahmefall insofern nur gewählt werden darf, folgt auch daraus, daß "Eilaufträge" im Regelfall zu höheren Kosten führen und im übrigen den Bewerberkreis nicht unerheblich reduzieren.


Vgl. hierzu Müller-Wrede-Lux, aaO, § 11 Rdnr. 16 f; auch bereits Daub/Eberstein, VOL/B, 4. Aufl., 1998, § 11 Rdnr. 14, auf die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit mit Recht verweisend.

      Auch bei Verschulden z.B. eines Mitarbeiters muß der Staat handlungsfähig bleiben, zumal der Mitarbeiter, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, ohnehin ein "Recht auf Fehler" hat und daher im Regelfall nicht belangt werden kann.


Zur Staats- und Beamtenhaftung vgl. Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., 2007, § 839 Rdnr. 11 ff., m.w.Nachw.

  1. Fristen nach der VOL/A, insbesondere "besondere Dringlichkeit"

  2. "Einzelfristen"
    Einen weiteren Ausnahmefall bilden die Einzelfristen nach § 11 Nr. 2 VOL/A. Hier ist ein "erhebliches Interesse" neben dem Merkmal "in sich abgeschlossener Teile" erforderlich. Einzelfristen ("Meilensteine" etc.) sind sicherlich dann erforderlich, wenn eine spätere Leistungskontrolle erschwert wird oder auch eine nicht unerhebliche Gefahr dadurch entstehen kann, daß der Auftraggeber zu spät z.B. erst bei Gesamtabnahme über bereits nicht mehr korrigierbare erhebliche Mängel informiert wird. Beispielhaft ist insofern das Vorgehen im Bereich der BVB-Planung (Verfahrensidee, Ist-Analyse, Froderungen, Grob-Konzept, Fachliches Feinkonzept)), wenn auch hier infolge der Betroffenheit von Freiberufler-Leistungen die VOL/A (vgl. § 1 ) nicht zur Anwendung gelangt (nur HHO). Hier kann es sich gebieten, Einzelfristen vorzusehen, um falsche Weichenstellungen oder sich erhebliche auswirkende Terminverzögerungen ("Kettenreaktion") auszuschließen oder jedenfalls durch frühzeitige Kontrollen auszuschließen. Ein besonderes Interesse des Auftraggebers ist in diesen Fällen nachzuweisen. Es muß sich folglich insofern eine Begründung aus der Vergabeakte ergeben. Ferner muß nachgewiesen werden, daß es sich um "in sich abgeschlossene Teile" handelt. Das wird meist nicht darzulegen sein, weil die einzelnen Leistungsteile meist fließend ineinander übergehen, gleichwohl auch die einzelnen Teilleistungen im nachhinein noch überprüft werden können und insbesondere Gegenstand der Abnahme bilden. Speziell allerdings bei Planungs- und Entwicklungsarbeiten dürfte es im Regelfall geboten sein, hier Einzelfristen vorzusehen (vgl. auch § 3 Nr. 4 BVB-Planung - Zwischenberichte etc.). Speziell bei Projekten empfiehlt es sich aus Gründen der Erfahrung, von der ersten Teilleistung an für exakte Einhaltung zu sorgen und die Kontrollen nicht hinauszuschieben. Allerdings dürften diese Fälle nicht immer einer hieb- und stichfesten Begründung zugänglich sein. Zum anderen wird auch darauf hingewiesen, daß eine Anhäufung von Einzelfristen in der Praxis zu erheblichen - möglicherweise - überflüssigen Kontrollpflichten und entsprechendem Aufwand führt.
    Vgl. Müller-Wrede-Lux, aaO, § 11 Rdnrn. 25 ff; auch bereits Daub/Eberstein, VOL/B, 4. Aufl., 1998, § 11 Nr. 15 - 17.
    Wie bei dem Erfordernis der "nicht ausreichenden Ausführungsfrist" liegt auch bei der unbegründeten "Einzelfrist" ein Verstoß gegen § 11 Nr. 1 und 2. VOL/A vor, das der Bewerber zum Anlaß nehmen könnte, hiergegen vorzugehen, weil er z.B. für seinen Betrieb einen besonderen Nachteil sieht, insbesondere durch die erforderliche Kalkulation eines höheren Preises, die ein anderer Bewerber gewissermaßen "hassardierend" nicht auf sich nimmt.

  3. Fristen für Mitwirkungspflichten
    Sinnvoll ist es immer, für bereits klar erkennbare Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (Pläne, Vorgaben, Zeichnungen, Unterlagen etc.) konkrete Regelungen zu treffen. Mitwirkungspflichten sind nach aller Erfahrung immer wieder Anlaß zum Streit, zur Anzeige von Behinderung und Unterbrechung etc. Werden hier mögliche Festlegungen nicht getroffen, so liegt ein Verstoß gegen die vergaberechtlichen Pflichten des Auftraggebers vor, der für eine eindeutige und vollständige Leistungsbeschreibung (vgl. § 8 Nr. 1 VOL/A) sowie für "fertige Verdingungsunterlagen" (vgl. § 16 Nr. 2 VOL/A) insgesamt zu sorgen hat. Die Vorschrift bezieht sich nach in ihrem Wortlaut freilich nur auf "Zeichnungen oder andere Unterlagen". Das sollte freilich den Auftraggeber in dem von ihm verantwortungsvoll durchzuführenden Vergabeverfahren nicht daran hindern, auch über weitere Punkte seiner möglichen Mitwirkungspflichten nachzudenken, diese zu erfassen und in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
    Hierzu Müller-Wrede-Lux, aaO, § 11 Rdnr. 27 ff; für eine sinngemäße Erstreckung der Vorschrift auch Daub/Eberstein, VOL/B, 4. Aufl., 1998, § 11 Rdnr. 20.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 7 VOL/B hingewiesen (hierzu Bartl, Harald, VOL/B. 2. Aufl., 2004, § 7 Rdnrn. 133 ff).

  4. Fristen nach der VOL/A im Vergabeverfahren


  5. Abforderungsfrist - vgl. § 17 Nr. 1 f VOL/A
    Diese Frist legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt der Bewerber bei Öffentlicher Ausschreibung die Unterlagen von der Vergabestelle abfordern kann. Nach Ablauf dieser Frist können die Vergabeunterlagen aus Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht mehr verspätete eingehende Abforderer der Unterlagen abgesandt werden. An sich ist es Sache des Bewerbers, die Vergabeunterlagen innerhalb der Angebotsfrist abzufordern - das wird durch die Festlegung der Abforderungsfrist eingeengt. Ob die Vergabestelle hiervon Gebrauch macht, ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls, vor allem nach Zweckmäßigkeitsgründen, zu entscheiden. M.E. hat diese Abforderungsfrist im Grunde nur dann einen Sinn, wenn man dem Bewerber signalisieren will, daß die Bearbeitung der Verdingungsunterlagen und die Erstellung des Angebots eine Mindestzeit innerhalb der Angebotsfrist erforderlich ist. Eine Unsitte ist es, die Unterlagen in diesen Fällen - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abforderung vor Ablauf der Abforderungsfrist - "auf einen Schlag" zu versenden. Das verstößt m.E. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und nimmt dem schnelleren Bewerber den durch die schnellere Reaktion erarbeiteten Wettbewerbsvorteil (zur Abforderungsfrist auch Müller-Wrede-Reichling, aaO, § 17 Rdnr. 40: Angabe eines bestimmten Kalendertags).

  6. Absendefrist
    Nach § 18 a Nr. 1 V VOL/A sind die durch den Bewerber rechtzeitig (also mindestens innerhalb der Angebotsfrist bzw. vor Ablauf der Abforderungsfrist) angeforderten Vergabeunterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags abzusenden. Eine verspätete Absendung kann zur Anrufung der Vergabekammer führen (Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot, Verfälschung des Wettbewerbs etc.) und auch Schadensersatzansprüche begründen. Die rechtzeitige Versendung der Vergabeunterlagen ist von der Vergabestelle nachzuweisen.

  7. Auskunftserteilungsfrist
    Im Eu-weiten Vergabeverfahren ist die Auskunftserteilungsfrist (6 Tage), bei besonderer Dringlichkeit in 4 Tagen - jeweils spätestens von dem Ablauf der Angebotsfrist - zu beachten (vgl. § 18 a Nr. 2 V VOL/A). Die Nichteinhaltung dieser Frist zur Erteilung von Auskünften über die Verdingungsunterlagen bzw. das Anschreiben stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens dar und kann zur Anrufung der Vergabekammer führen.

  8. Angebotsfrist
    Vorab sei bemerkt, daß es sich nicht empfiehlt eine Frist z.B. von "zwei Wochen" festzulegen, sondern den bestimmten Kalendertag X nebst Uhrzeit und die konkrete Empfangsstelle/Eingangsstelle zu benennen (12.10.2000, 12.00 Uhr - möglichst ein Donnerstag im Hinblick auf mögliche entschuldigte Verspätungen). Vgl. insofern § 19 Nr. 2 VOL/A (Kalendertag für die Zuschlagsfrist).

    Die Angebotsfrist im nationalen Vergabeverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des § 18 Nr. 1 VOL/A. Verlangt werden auf einer objektiven Prognose beruhende ausreichende Fristen für die Bearbeitung und Abgabe des Angebots unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusatzaufwandes für
    • die Beschaffung von Unterlagen,
    • die Erprobung oder
    • Besichtigung.
    Angebotsfristen, die dem nicht entsprechen, führen dazu, daß die Bewerber möglicherweise nicht in den Wettbewerb eintreten. Nicht zulässig ist es natürlich, die Angebotsfrist im Hinblick auf die "Vorinformation" einzelner Bewerber zu verkürzen und so gegen das Gleichbehandlungsgebot zu verstoßen. Die Vergabestellen können insofern von der Zeit ausgehen, die sie für die Erstellung der Verdingungsunterlagen benötigten - natürlich mit einem erheblichen Zeitabschlag. Gegebenenfalls sollte man hier eine andere Abteilung bitten, die entsprechende Zeit vorzuschlagen, die für entsprechende Angebote erforderlich sind. Wenn kein Zeitdruck besteht, sollte die Angebotsfrist auf keinen Fall zu knapp gehalten sein, da sie die Zahl der Bewerber reduzieren kann. Man wird auch hier die entsprechenden Abläufe simulieren, um keinen Fehler zu machen (Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, interner Verwaltungsablauf, Durcharbeitung der Verdingungsunterlagen, Besichtigung, Beschaffung von Unterlagen, Kalkulation der Preise, interne Entscheidungsfindung, Endfassung des Angebots, Postlaufzeit etc.) . Ist die Angebotsfrist nicht ausreichend bemessen, so stellt sich die Frage, ob ein verspätet eingehendes Angebot "verspätet eingegangen" ist (vgl. § 23 Nr. 1 a) VOL/A und gleichwohl die Verspätung nicht vom Bieter zu vertreten ist. Es stellt sich das Problem, ob ein Bewerber bei einer nicht ausreichenden Angebotsfrist und deren Überschreitung als "entschuldigt" anzusehen ist. Andererseits kommt man hier in der Praxis in weitere Probleme, da bei Festsetzen einer ausreichenden Angebotsfrist der eine oder andere Bewerber möglicherweise nicht auf ein Angebot verzichtet hätte, sofern er davon Kenntnis hätte, daß er "innerhalb einer ausreichenden Angebotsfrist" hätte handeln können. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, daß die Angebotsfristen tatsächlich "ausreichend bemessen" werden. Zu kurze Angebotsfristen können auch dazu führen, daß kein Angebot eingeht.

    Bei Freihändiger Vergabe kann auf die Festlegung von Angebotsfristen verzichtet werden, was sich allerdings nicht empfiehlt, da es auch hier in der Regel Sinn macht, die entsprechende Angebotsfrist in die Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzunehmen, um einen zeitlichen Dispositionsrahmen zu haben.

  9. Fristen im EU-weiten Vergabeverfahren
    Im EU-weiten Vergabeverfahren sind die §§ 18 a, 17 b VOL/A und § 10 SKR zu beachten. Wichtig: Durch die Reform 2006 haben sich vor allem bei elektronischer Übermittlung ("Elektronik" in der Tabelle) der Bekanntmachung bzw. elektronischer Verfügbarkeit der Verdingungsunterlagen "Fristabkürzungsmöglichkeiten" ergeben.
    Offenes Verfahren NichtoffenesVerfahren Verhandlungsverfahren
    Alle Fristen sind Mindest- fristen
      Teilnehmerfrist 37 Tage - "Elektronik" Abkürzung um weitere 7 bzw. 5 Tage - Angebotsfrist 40 Tage (bei Vorinformationsverfahren 36/22 Tage - weitere Abkürzung bei "Elektronik" 5 Tage) Teilnehmerfrist 37 Tage - keine Angebotsfrist vorgesehen
      Besondere Dringlichkeit 15 Tage - bei elektronischer Übermittlung 10 Tage Besondere Dringlichkeit 15 Tage - bei elektronischer Übermittlung 10 Tage
    Angebotsfrist 52 Tage - bei Vorinfomationsverfahren 36/22 Tage - weitere Abkürzung bei "Elektronik" um 7 bzw. 5 Tage>

    Bei allen Fristen handelt es sich um Mindestfristen Die Fristen sind angemessen zu verlängern, sofern Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Unterlagen erforderlich ist. Das ist vom Auftraggeber - Vergabestelle - zu erkennen und zeitlich zu prognostizieren.

    Hinweis: Weitere Vorteile ergeben bei elektronischer Übermittlung der Bekanntmachung bzw. elektronischer Verfügbakeit der Verdingungsutnelagen - Abkürzung der Teilnehmerfrist von 37 Tagen um 7 bzw. der Angebotsfrist um 5 Tage. Es empfiehlt sich also diese Wege zu beschreiten, wenn die Zeit knapp wird.

    Für Dienstleistungen gelten keine Besonderheiten mehr (vgl. § 18 a Nr. 1 II , Nr. 2 III VOL/A a. F. ).

    Die Fristen werden ab Absendung der Bekanntmachung bzw. ab Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gerechnet.

    Hinsichtlich "besonderer Dringlichkeit" ist darauf abzustellen, daß zum einen Eile geboten ist (Termin, kurze Frist für Leistung etc.) sowie nach Termin- oder Fristablauf erhebliche Nachteile für den Auftraggeber Nachweis eintreten (z.B. für Bevölkerungskreise können erhebliche Leistungen nicht erbracht werden, Terminarbeiten bleiben liegen, erhebliche Schäden drohen - nicht lediglich bloße Unannehmlichkeiten). Insofern spielt indessen Verschulden in diesem Zusammenhang ebenso wenig eine Rolle wie im Fall des § 3 Nr. 4 f VOL/A, da dieser Fall von § 3 a Nr. 2 f VOL/A ("Katastrophe" - unvorhersehbar, zwingende Gründe und nicht zu vertreten).

  10. Zuschlagsfrist
    Vorab sei erwähnt, daß der Zuschlag nach derzeitiger Auffassung keinen Verwaltungsakt i.S. eines vergaberechtlichen Verfahrensaktes darstellt. Vielmehr kommt durch den rechtzeitigen Zuschlag als Annahme i.S.d. § 151 1. Halbs., 154, 147 II BGB der Vertrag zustande. Dies bedeutet gleichzeitig, daß das Angebot den Vertragsantrag darstellt, auf den hin die Annahme erfolgt, mithin dann, wenn das Angebot von den Verdingungsunterlagen durch Abänderungen/Ergänzungen abweicht, den Vertragsinhalt prägt. Allerdings dürfte dies im Hinblick auf § 23 Nr. 1, 25 Nr. 1 VOL/A nicht vorkommen - allerdings zeigt die Erfahrung, daß auch dieser Fehler sehr häufig begangen wird (Zuschlag ohne Bemerken der Abänderung/Ergänzung). Diese Problematik wird in der VOL/A folglich nur mittelbar behandelt, das jeweilige Ergebnis richtet sich nach den §§ 145 ff BGB.

    Der Ablauf der Zuschlagsfrist "soll" durch Angabe des Kalendertages festgelegt werden (§ 19 Nr. 2 S. 2 VOL/A). Es besteht kein Anlaß, im Einzelfall hiervon abzugehen. Andere Angaben führen nur zu unpraktischen Rechnerei und Unsicherheit.

    Die Zuschlagsfrist ist
    • so kurz wie möglich
    • und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt.
    Auch hier ist folglich eine Prognose hinsichtlich der einzelnen Schritte vorzunehmen, wobei man bei entsprechender Erfahrung "interne Besonderheiten" durch den Einbau von entsprechenden "Pufferzonen" berücksichtigen muß. Die Erforderlichkeit von "Zweifelsverhandlungen" etc. im Sinn des § 24 VOL/A ist freilich kaum zu prognostizieren. Das begründet zusätzliche Probleme.

    Eine nicht sachlich begründete längere Zuschlagsfrist insbesondere bei einfachen Sachverhalten stellt einen Verstoß gegen § 19 Nr. 2 VOL/A dar. Damit stünde dem Bewerber an Anspruch auf "Kürzung" auf den Zeitraum zu, der für den Auftraggeber erforderlich ist. Unzumutbare Fristen können hier auch im Hinblick auf Vorhalten der Leistung, Lieferfähigkeit, Preisschwankungen etc. zu einem Wagnis führen, freilich werden die Fälle des unzumutbaren Wagnisses i.S.d. § 8 Nr. 1 II VOL/A selten sein. Eine länger als erforderliche Zuschlagsfrist kann sich folglich auch preiserhöhend oder bewerberausschließend auswirken.

    Die Festlegung der "unzumutbaren" Zuschlagsfrist wirkt sich hier in ähnlicher Form aus wie eine entsprechende AGB-Klausel, die dem Bewerber/Auftragnehmer über die Verdingungsunterlagen aufgebürdet wird (vgl. § 10 Nr. 1 AGBG). In diesen Fällen könnte Nichtigkeit der Klausel nach § 9 AGBG vorliegen. Bei der VOL/A handelt es sich indessen nach h.A. nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen/47/. Allerdings könnte dies durchaus für die von dem Auftraggeber vorgesehenen Klauseln in den Verdingungsunterlagen angenommen werden, da diese dem Bewerber einseitig gestellt, vorformuliert, allerdings nur für einen einzelnen Vergabeauftrag gedacht und vorgesehen werden.
    Vgl. Daub/Eberstein, VOL/A, 4. Aufl., 1998, § 19 Rdnr. 21.

    Bedenken für eine unnötig lange Zuschlagsfrist ergeben sich ferner deshalb, weil die Zuschlagsfrist grundsätzlich die Basis für die im "Gleichlauf" festzulegende Bindefrist bildet (§ 19 Nr. 3 VOL/A).
    <bt> Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß aus der Praxis keine Fälle bekannt sind, in denen die Zuschlagsfrist Gegenstand von Rügen war. Das mag darin begründet sein, daß die Bewerber sich insofern noch nicht gerührt haben. Dies ist allerdings kein Grund, insofern nachlässig zu verfahren.

    Mit Ablauf der Zuschlagsfrist ist üblicherweise das Vergabeverfahren beendet - so wurde dies jedenfalls vom Verfasser angesehen. Das deutsche Vergabeverfahren trennt nicht zwischen dem vergaberechtlichen Zuschlag und der Annahme. Eine verspätete Annahme stellt einen neuen Antrag i.S.d. § 150 II BGB dar, den der Auftragnehmer entsprechend den Grundsätzen des § 147 I bzw. II BGB rechtzeitig annehmen kann, aber nicht annehmen muß. In Betracht kommt daneben eine Verlängerung der Zuschlagsfrist nach § 28 Nr. 2 II VOL/A mit den in Betracht kommenden Bietern. Dieser Weg ist in jedem Fall für die Vergabestelle sicherer als der nach §150 II BGB verspätete Zuschlag, da nach Verlängerung der Zuschlagsfrist auch die Bindefrist konkludent mit verlängert wird.

  11. Bindefrist
    Die Bindefrist des Bieters ist an der Zuschlagsfrist orientiert. Das folgt aus § 19 Nr. 3 VOL/A. Dadurch sowie durch die Formulierung in § 19 Nr. 2 VOL/A soll sichergestellt werden, daß die von dem Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen vorgegebene Bindefrist sich zeitlich innerhalb notwendiger Grenzen hält. Der Bieter ist nach Ablauf der Bindefrist nicht mehr an sein Angebot gebunden. Eine verspätete Annahme des Angebots führt nach § 150 I BGB zu einem neuen Antrag des Auftraggebers, den der Bieter annehmen kann, aber nicht annehmen muß. Wird die Zuschlagsfrist im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Bietern nach § 28 Nr. 2 II VOL/A verlängert, so verlängert sich auch konkludent die Bindefrist. Es kann folglich auch nach Ablauf der Zuschlagsfrist in diesem Fall eine rechtzeitige Annahme durch Zuschlag erfolgen.

    Fraglich ist, ob man ausnahmsweise von Bindefrist ausgehen kann, die länger als die Zuschlagsfrist ist. Das verstößt gegen § 19 Nr. 3 VOL/A ("ist vorzusehen"). Gleichwohl ist diese Gestaltung nicht selten in der Praxis anzutreffen. Den Hintergrund bildet wahrscheinlich die Erfahrung in Beschaffungsstellen, daß sich der Zuschlag in nicht seltenen Fällen infolge interner "Probleme" verzögert bzw. verzögern kann. In dieser Vorgehensweise kann allenfalls ein "Signal" für die Bieter gesehen werden, diese längere Bindezeit einzukalkulieren. Freilich ist hier zu beachten, daß dies auch nicht viel bringt, da in der Einlassung auf eine längere Bindefrist keine konkludente Verlängerung der Zuschlagsfrist gesehen werden kann; denn dies kann nur im Einvernehmen mit den Betracht kommenden Bietern gesehen werden. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so ist der Zuschlag verspätet und kann allenfalls als neuer Antrag vom Bieter rechtzeitig und übereinstimmend mit dem Zuschlag nach den §§ 147 II, 151 1. Halbs., 154 BGB angenommen werden.

  12. Teilnehmerfrist - Teilnehmerwettbewerb
    Für das nationale Verfahren ist in den §§ 3 Nr. 1 IV bzw. 4 Nr. 2 VOL/A keine Frist vorgesehen.


    Auch hier werden folglich Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Frist maßgeblich sein. Allerdings ist hier zu beachten, daß insofern regelmäßig relativ kurze Fristen für die Reaktion der potentiellen Teilnehmer am Wettbewerb vorgesehen werden können; denn für die zu treffende Entscheidung werden keine längeren Überlegungszeiten erforderlich sein. Sofern Nachweise und Erklärungen z.B. nach § 7 Nr. 5 VOL/A erforderlich sind, wird man dies berücksichtigen.

    Im EU-weiten Verfahren hingegen sind bestimmte Mindestfristen vorgesehen (vgl. § 18 a Nr. 2 I VOL/A), nämlich für den Normalfall mindestens 37 Tage sowie für den Fall der besonderen Dringlichkeit mindestens 15 Tage.

    Achtung im EU-Verfahren:
    Abkürzung – Frist - Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 31.5.2002 – VK 2 – 20/02 – Einsatz-, Leit- und Unterstützungssysteme für die Polizei“ – Nichtoffenes Verfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung unter Abkürzung der Fristen (nur 17 Tage für Teilnahmefrist) – Rechtzeitigkeit der Rüge – Antragsbefugnis aus Beteiligung am Teilnahmewettbewerb – keine ausreichende Zeit zur Bildung einer Bietergemeinschaft infolge der Abkürzung von 37 Tagen auf 17 Tage – keine “besondere Dringlichkeit“ –Nachteile für Bietergemeinschaft – Dringlichkeit – Besondere Dringlichkeit – Fristverlängerung für Teilnahmeantrag


    Die Vergabekammer des Bundes hat die Begriffe der Dringlichkeit, der besonderen Dringlichkeit in dieser Entscheidung äußerst eng ausgelegt. Die Entscheidung ist m.E. nicht zutreffend. Insofern ist gleichwohl höchste Vorsicht geboten.


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