Muster oder Proben konnten § 8 Nr. 4 VOL/A 2006 verlangt werden, sofern dies zur Beurteilung der Qualität der Stoffe etc. erforderlich ist. In den Fassungen der §§ 7 VOL/A, 8 EG VOL/A ist davon nicht mehr die Rede. Allerdings können Muster und Proben - gegebenenfalls gegen Vergütung, da ancdernfalls möglicherweise wettbewerbsbeschränkend - verlangt werden. Denkbar sind auch Besichtigungen etc.

Insofern waren früher die Grundsätze des § 494 BGB aF zu beachten. Die Eigenschaften der Probe oder des Musters waren als  zugesicherte Eigenschaften i.S.d. § 494 BGB aF einzustufen.
Der Mangelbegriff des BGB ist seit der Schuldrechtsrefrom in § 434 I BGB allerdings abweichend geregelt .
Das Ziel, das mit Muster und Probe erreicht werden soll, kann auch heute noch bedeutsam sein (z. B. Muster für Toner hinsiichtlich der Produktkonsistenz - Muster zur Beweisführung bei Abweichen). Die Beschaffenheit des Musters kann vereinbarte Beschaffenheit i. S. d. § 434 I BGB sein.
Bei speziellen Einsatzrisiken sind diese Beschaffenheiten in die  Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Zusätgzliche Absicherungen können in Garantien i. S. d. § 443 BGB gesehen werden (Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien), deren Aufnahme in die Leistungsbeschreibung bzw. die Individualrechtskonditionen mit dokumentierter Begründung i. S. de. §§ 20 VOL/A, 24 EG VOL/A aufzunehmen sind.
Abgesehen von Mustern und Proben kommen Tests, Güteprüfungen (vgl. § 12 VOL/B) in Betracht.
Auch bei Dienstleistungen sind "Proben" denkbar - z.B. eine Präsentation etwa im EDV-IT-Bereich.

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