Die "Beschränkte Ausschreibung" ist Gegenstand der UVgO. Im EU-Verfahren ist vergleichbar das Nichtoffene Verfahren anzutreffen.

Die Beschränkte Ausschreibung  kann  im unterschwelligen Verfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb kann in begründeten Fällen gemäß § 8 II, III UVgO vorgesehen werden - im oberschwelligen Verfahren kann das Nichtoffene nur mit Teilnahme nach § 14 II VgV statt des Offenen Verfahren  gewählt werden. Daneben sind lediglich die Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog nach § 14 III, IV VgV zulässig (abgesehen von der Innovationspartnerschaft).

Insofern ist nach der UVgO und der VgV strikt zu unterscheiden:

§ 8 II UVgO gestattet die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb  neben der Öffentlichen Ausschreibung nach Wahl des Auftraggebers.  Ohne Teilnahmewettbewerb dard die Beschränkte Ausschreibung nur mit der  jeweiligen Begründung aus § 8 III UVgO ("!kein wirtschaftliches Ergebnis" bzw. "Missverhältnis") durchgeführt werden.


Im oberschwelligen Verfahren ist nur das Nichtoffene Verfahren  mit Teilnahmewerb - und somit keine weitere Möglichkeit vorgesehen (vgl. allerdings § 14 III Nr. 5 UVgO: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewerb). Es darf also nur zwischen Offenem und Nichtoffenem Verfahren mit Teilnahmewettbewerb gewählt werden - oder das Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewerb nach § 14 III, IV VgV genutzt werden. Das gilt acuh für den den wettbewerblichen Dialog (vgl. § 14 III VgV.
Verfahren, die dem nicht entsprechen, insbesondere das Nichtoffene Verfahrren ohne Teilnahmewettbewerb stellen im oberschwelligen Verfahren schwere Verstöße dar. Infolgfe fehlender Transparenz werden die in §§ 134, 135 GWB vorgesehenen Sanktionen eingreifen (Unwirksamkeit, Rüge etc.)

Früheres Recht

Es handelt sich um ein förmliches Verfahren, das jedenfalls nach Bekanntmachung bzw. Angebotsaufforderung nach den Grundsätzen wie bei der Öffentlichen Ausschreibung abläuft.

Es ist vor allem dann zu empfehlen, wenn die Öffentliche Ausschreibung einen unverhältnismäßigen Aufwand mit Blick auf den Effekt verursachen würde oder Dringlichkeit gegeben ist. Aber auch dann, wenn nur ein beschränkter Kreis von Unternehmen zur Verfügung steht, kommt dieses Verfahren in Betracht. Im übrigen gelten für dieses Vergabeverfahren die Grundsätze der förmlichen Strenge.


Für Eingang, Öffnung, Prüfung, Verhandlungen und Wertung sowie Zuschlag ergeben sich keine Besonderheiten.

Hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen (z.B. Dringlichkeit) trifft den Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.

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