Die Öffentliche Ausschreibung (vergl. § 3 IVOL/A) ist das Regelverfahren, von dem nicht abgewichen werden darf, wenn nicht die beschränkte Ausschreibung (§ 3 III, IV VOL/A) bzw. die Freihändige Vergabe (§ 3 V VOL/A) mit dokumentierter Begründung (§ 20 VOL/A) belegt werden können.
Vgl. hierzu vgl. hierzu Abwicklungsraster für Vergabeverfahren 2014-2015.

Systematisch ist der Anwendung der Öffentlichen Ausschreibung, da sie im Regelfall einen höheren Aufwand erfordert, zu prüfen, ob die Freihändige Vergabe bzw. die Beschränkte Ausschreibung - gegebenenfalls mit Vorschaltung eines Teilnehmerwettbewerbs - anzuwenden sind.
Die öffentliche Ausschreibung sichert haushaltstechnisch die wirtschaftliche Beschaffung durch breiten Wettbewerb - vgl. § 55 BHO - LHO.

Checklist Öffentliche Ausschreibung

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